Erbrecht

Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Ausgangsfrage im Erbrecht lautet: „Wer bekommt mein Vermögen, wenn ich sterbe?“ Wenn der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag errichtet hat, richtet sich das Erbrecht nach der gesetzlichen Erbfolge. Das gesetzliche Erbrecht sieht als Erben die nächsten Verwandten und daneben die Ehegatten vor. Die gesetzliche Erbfolge ist oft nicht gewollt, denn der individuelle Wille des Erblassers wird dabei nicht berücksichtigt. Es entstehen zudem häufig zerstrittene Erbengemeinschaften.

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag (letztwillige Verfügung) kann jeder seine Vermögensnachfolge selbst bestimmen. Die Errichtung etwa eines Testaments dient vor allem dazu, bestimmte Hinterbliebenen, insbesondere die Angehörigen, nach dem Tod versorgt zu wissen. Das Testament sollte zudem so abgefasst sein, dass es Streitigkeiten unter den Erben bzw. Vermächtnisnehmern vermeidet. So verstanden kann das Testament ein Vorsorgeinstrument sein. Mit einem Testament kann auch bestimmt werden, wer Vormund für die minderjährigen Kinder sein soll, wenn kein sorgeberechtigtes Elternteil mehr lebt. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist bei minderjährigen Kindern für diesen Fall ebenfalls sinnvoll. Neben dem klassischen Testament oder dem Erbvertrag gibt es weitere Gestaltungen, die empfehlenswert sein können. Dazu gehören die Schenkung und der Übergabevertrag zu Lebzeiten ebenso wie die Gründung einer Stiftung.

Besonders bei der Regelung der Unternehmensnachfolge können sinnvoll Vermögensübertragungen zu Lebzeiten mit Verfügungen von Todes wegen, also mittels Testament oder Erbvertrag, kombiniert werden. Hierfür sind der Erhalt des Unternehmens gleichermaßen wie die steueroptimierte Weitergabe des Vermögens entscheidende Kriterien. Erbengemeinschaften können mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag regeln, wie der Nachlass zu verteilen ist.

Vorsorge bleibt nicht bei der Vermögensnachfolge von Todes wegen stehen. Insbesondere zur Vermeidung einer Betreuung bietet es sich an, mit einer Vorsorgevollmacht zu bestimmen, welche vertrauenswürdigen Personen den Vollmachtgeber vertreten sollen. Dies wird vor allem dann bedeutsam, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln kann. Eine Vorsorgevollmacht kann mit einer sogenannten Patientenverfügung kombiniert werden. Hier wird die Grundentscheidung getroffen, in gesundheitlich hoffnungslosen Situationen keine lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen mehr zu wollen.

Wer erbt nach dem Gesetz?

Sofern kein notariell beglaubigtes Testament oder beglaubigter Erbvertrag vorliegen, gilt die gesetzliche Rangfolge, die der Gesetzgeber im Erbrecht festgelegt hat. Danach wird das Erbe auf die nächsten Angehörigen verteilt. Der Rangfolge liegt das sogenannte Parentelsystem oder Ordnungssystem zugrunde. Je nach Abstammung teilt man die Verwandtschaft in folgende Ordnungen ein:

  • Die Kinder und weiteren Abkömmlinge des Erblassers gelten als Verwandte erster Ordnung (§ 1924 BGB).
  • Die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten und Neffen etc.) sind Angehörige zweiter Ordnung (§ 1925 BGB).
  • Erbberechtigt in dritter Ordnung (§ 1926 BGB) sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen etc.)

Laut Gesetz erbt der Ehepartner (§1931 BGB, Ehegattenerbrecht) gemeinsam mit den Angehörigen erster Ordnung. Hier bekommt der Ehegatte oder Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses, die Kinder teilen sich den Rest. Wenn kein Kind oder sonstiger Abkömmling existiert und Verwandte zweiter Ordnung erbberechtigt sind, kann der Ehepartner über 3/4 des Erbes verfügen.

Enkelkinder werden laut Gesetz erst zu Erben, wenn die Kinder des Erblassers bereits verstorben sind. Vorher greift das sogenannte Repräsentationsprinzip. Das gleiche gilt, wenn Onkel und Tante noch leben. Dann steht Nichten und Neffen kein Erbe zu. Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwager zählen übrigens vor dem Gesetz nicht als Erben, denn sie sind nicht mit dem Erblasser verwandt. In welchem Verhältnis die Angehörigen erben, wird auf dem Erbschein dokumentiert, der auf Antrag erteilt wird. Ein Erbschein ist grundsätzlich nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag errichtet wurde.

Welchen Spielraum gibt es beim Vererben?

Eine wichtige Rolle im deutschen Erbrecht spielt die Bestimmung des Pflichtteils, der sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils beläuft. Ein Pflichtteil kann im Erbfall geltend gemacht werden, wenn der betreffende Pflichtteilsberechtigte von der Erbfolge ausgeschlossen und also enterbt wurde. Dadurch haben nahe Angehörige – etwa (auch adoptierte) Kinder sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Eltern – einen Anspruch auf eine gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass.

Eine Erbschaft kann auch mit Verbindlichkeiten belastet sein

Die Nachricht, etwas zu erben, weckt oft die Hoffnung auf einen Geldsegen. Doch kann eine Erbschaft auch mit Verbindlichkeiten belastet sein. Wenn der Erblasser zum Beispiel zu Lebzeiten Schulden angehäuft hat oder die vererbten Immobilien mit Grundschulden belastet sind, die noch valutieren, übernimmt der Erbe auch die Schulden.

Themen des Erbrechts

Besondere Gestaltungen

Die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen kann auch darauf abgestimmt werden, dass sich Erblasser und Erben in speziellen Lebenssituationen befinden. Dazu gehören zum Beispiel das Geschiedenentestament, das Behindertentestament oder das Testament bei verschuldeten Angehörigen, die eine besondere Gestaltung erfordern können.

Erbauseinandersetzung

Mit einem Erbauseinandersetzungsvertrag können Erbengemeinschaften die Verteilung des Nachlasses regeln.

Erbteils-/Pflichtteilsverzicht

Erben haben die Möglichkeit, auf ihren gesetzlichen Erbteil oder nur auf den sogenannten Pflichtteil zu verzichten. Zu diesem Zweck muss bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzichtsvertrag im Einvernehmen beider Parteien aufgesetzt und notariell beurkundet werden.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird der Wunsch formuliert, im Fall einer gesundheitlich aussichtslosen Situation auf lebensverlängernde medizinische Maßnahmen zu verzichten.

Stiftung

Eine Stiftung kann ein gutes Instrument zur Nachfolge, insbesondere zur Regelung der Unternehmensnachfolge, sein. Das Vermögen des Erblassers kann zu Lebzeiten oder auch nach seinem Tod als Gründungsvermögen für eine Stiftung dienen.

Testament/Erbvertrag

Mit einem Testament oder einem Erbvertrag kann jemand insbesondere regeln, wer sein Vermögen bekommt, wenn er stirbt. Dies kann sinnvoll sein, wenn die vom Gesetz vorgegebene Erbfolge nicht oder nicht vollständig den eigenen Wünschen entspricht.

Übergabevertrag zu Lebzeiten

Übergabeverträge, vor allem die Übergabe von Vermögenswerten als vorweggenommene Erbfolge, können sinnvoll sein, um Kindern oder anderen Angehörigen schon zu Lebzeiten Vermögenswerte, etwa eine Immobilie, zu übertragen. Hierbei können steuerliche Freibeträge auch mehrfach ausgenutzt werden.

Unternehmensnachfolge von Todes wegen

Unternehmer können die Unternehmensnachfolge frühzeitig regeln, also was mit dem Unternehmen nach dem Tod passiert, und dadurch verhindern, dass das Unternehmen später in rechtlich und wirtschaftlich ungeordnete Verhältnisse gerät.

Vorsorgevollmacht

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht kann bestimmt werden, wer die Entscheidungen trifft, wenn jemand später seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Dazu gehören die vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie etwa die Regelung von Bankangelegenheiten, ebenso wie die gesundheitlichen und sonstigen Angelegenheit, zum Beispiel die Entscheidung über medizinische Behandlungen.

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