Übergabevertrag zu Lebzeiten

Vorweggenommene Erbfolge

Der Übergabevertrag zu Lebzeiten erfolgt häufig als vorweggenommene Erbfolge. So kann es im Interesse der Eltern liegen, ihren Kindern schon lebzeitig etwas zukommen zu lassen. Die Gründe hierfür sind oft die Ausnutzung von steuerlichen Freibeträgen, die Herbeiführung einer endgültigen Vermögenszuweisung unabhängig vom Willen des späteren Erblassers und der Wunsch, die Zuwendungsempfänger zu versorgen.

Ein Übergabevertrag wird den Vermögenswert, der übertragen werden soll, genau bezeichnen, etwa ein mit einem Haus bebautes Grundstück mit den entsprechenden Grundbuchangaben.

Der Grund, zum Beispiel eine vorweggenommene Erbfolge, die rechtlich eine Schenkung darstellt, sollte genannt werden. Der Übernehmer kann sich aber auch seinerseits verpflichten, eine Ausgleichszahlung zu zahlen, zum Beispiel an weichende Geschwister. Weichende Geschwister können in diesem Fall ihrerseits einen gegenständlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht (für sich und ihre Abkömmlinge) erklären.

Zu bestimmen ist auch, ob sich der Übertragende ein Nutzungsrecht, etwa ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht, vorbehält. Dies ist besonders wichtig, wenn die Nutzung für den Übertragenden zu Lebzeiten weiterhin wichtiger Bestandteil seiner eigenen Versorgung ist, zum Beispiel, weil er die zu übertragende Immobilie selbst bewohnt. Im Verhältnis zu weichenden Pflichtteilsberechtigten ist dabei zu beachten, dass sich Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben können, weil je nach Umfang des vorbehaltenen Nutzungsrechts die Schenkung im Erbfall zu berücksichtigen sein kann.

Wichtig ist es des Weiteren zu klären, ob dem Übertragenden ein (bedingtes) Rückforderungsrecht eingeräumt werden soll. Grundsätzlich kann sich eine solche Gestaltung empfehlen, denn der Übertragende erhält damit die Möglichkeit, in bestimmten Krisenfällen auf Seiten des Erwerbers den Vermögenswert zurückzuverlangen: Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Erwerber den Vertragsgegenstand ohne Zustimmung des Überlassers veräußert oder belastet, in den Vertragsgegenstand vollstreckt wird oder der Erwerber in Vermögensverfall gerät oder er vor dem Überlasser verstirbt. Auch wenn der Erwerber verheiratet ist (oder später heiratet) und für den Fall der Scheidung der Ehe nicht dafür gesorgt hat, dass der Vermögenswert nicht in den Zugewinnausgleich fällt, kann ein Rückforderungsrecht sinnvoll sein. Wenn ein (bebautes) Grundstück übergeben wurde, sollte zur Absicherung des Rückforderungsrechts, insbesondere zur Rangwahrung, eine sog. Rückauflassungsvormerkung eingetragen werden.

Es sollte auch geregelt werden, ob und wie sich die Übertragung auf das Erb- und das Pflichtteilsrecht des Erwerbers auswirken soll.

Eine Abstimmung mit dem Steuerberater empfiehlt sich in geeigneten Fällen, jedenfalls aber immer dann, wenn der Vermögenswert steuerliches Betriebsvermögen darstellt, da die Übertragung zur Aufdeckung stiller Reserven führen kann.

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