Unternehmensnachfolge im Erbrecht

Nachfolgeplanung für den Erbfall

Unternehmensnachfolge, zumal erbrechtliche Unternehmensnachfolge, ist in erster Linie eine gestalterische Aufgabe. Mit den Mitteln des Rechts, insbesondere des Erbrechts (Testament, Erbvertrag und die entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten), aber auch durch lebzeitige Rechtsgeschäfte muss der Wille des Erblassers umgesetzt werden. Der steuerliche Hintergrund ist sicher ein sehr bedeutender Aspekt der Nachfolgeplanung, in erster Linie sind aber die Wünsche und Ziele des Erblassers zu beachten.

Hierfür ist erforderlich sich vor Augen zu führen, dass die Nachfolgeplanung im Unternehmensbereich neben der wirtschaftlichen Dimension immer die erbrechtlichen, die gesellschaftsrechtlichen und die steuerlichen Gegebenheiten und Auswirkungen im Blick haben muss.

Zu Beginn der Nachfolgeplanung sind die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig festzustellen, etwa die Rechtsform(en) der beteiligten Unternehmen und insbesondere, ob es sich um Einzelunternehmen, personengesellschaftsrechtliche oder kapitalgesellschaftsrechtliche Beteiligungen handelt. Besondere Bedeutung haben selbstverständlich die Satzungen/Gesellschaftsverträge der beteiligten Unternehmen. Die Gestaltung der Nachfolge kann es erforderlich machen, die Rechtsform zu wechseln oder die Satzung anzupassen.

Ein Unternehmen kann als Einzelunternehmen von einer (natürlichen) Person betrieben werden; diese haftet unbeschränkt sowohl mit dem unternehmerisch eingesetzten Vermögen als auch mit ihrem privaten Vermögen. Demgegenüber werden bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, die Möglichkeiten, insbesondere die wirtschaftlichen Kräfte gebündelt. Eine klare Verselbstständigung des Vermögens findet bei den Kapitalgesellschaften (etwa Aktiengesellschaft und GmbH) statt; Betreiber des Unternehmens und Haftender (außer im Fall der Durchgriffshaftung) ist ausschließlich die Kapitalgesellschaft als juristische Person. Bei den Personengesellschaften (GbR als sog. Außengesellschaft, OHG und KG) sind die Gesellschaften ebenfalls Rechtsträger mit eigenen Rechten und Pflichten und damit Unternehmensträger.

Bei den Kapitalgesellschaften sind Aktien und Gesellschaftsanteile ohne weiteres frei vererblich; eine dahingehende Einschränkung wäre schon nach dem Gesetz nicht zulässig. Die Satzung einer Aktiengesellschaft könnte allenfalls für dessen Tod eine Zwangseinziehung vorsehen. Bei einer GmbH könnte neben einer Einziehungsklausel insbesondere auch eine Abtretungsklausel Inhalt eines Gesellschaftsvertrags sein, wonach die Erben bzw. Vermächtnisnehmer des verstorbenen Gesellschafters verpflichtet sind, dessen Geschäftsanteil an die GmbH oder eine dritte Person abzutreten.

Die vorgenannten Gestaltungen können vor allem dann im Interesse der Gesellschafter liegen, wenn diese den Kreis und die Zusammensetzung der Gesellschafter steuern wollen.

Bei den Personengesellschaften ist die (gesteuerte) Fortführung der Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters ebenfalls ganz regelmäßig gewollt und durch entsprechende Satzungsgestaltungen sicherzustellen. Zwar sind die gesetzlichen Regelungen insofern personenbezogener, als es bei den Personengesellschaften in der Regel noch mehr auf den individuellen Bestand der Gesellschafter ankommt. Die Gesellschaft soll aber nach dem Tod eines der Gesellschafter in der Regel nicht liquidiert werden, sondern weiterhin wirtschaftlich tätig sein; die Liquidation hätte zudem steuerlich die unerwünschte Folge der Aufdeckung von stillen Reserven. Besonderes Augenmerk ist bei der Gestaltung auf das Zusammenspiel der Satzung der Gesellschaft mit der letztwilligen Verfügung des einzelnen Gesellschafters zu legen. So geht etwa ein Testament eines Gesellschafters, der seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt, in Bezug auf seine Gesellschaftsbeteiligung ins Leere, wenn laut dem Gesellschaftsvertrag nur seine Abkömmlinge Gesellschafter sein können.

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