Kinder

Abstammung

Mutter eines Kindes ist nach deutschem Recht die Frau, die es geboren hat. Die genetische und die rechtliche Mutterschaft fallen zusammen. Vater eines Kindes ist dagegen entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Daneben gibt es noch die Möglichkeit der Adoption.

Sorgerecht

Die elterliche Sorge besteht aus der Personensorge und der Vermögenssorge für das Kind. Die Sorge beginnt mit der Geburt und endet, wenn das Kind volljährig wird. Verheirateten Eltern steht die elterliche Sorge gemeinsam zu. Für nichtverheiratete Eltern ist dies nur dann der Fall, wenn sie entsprechende Sorgeerklärungen abgeben, wenn sie einander heiraten oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Ist dies nicht der Fall, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Die gemeinsame Sorge besteht bei Trennung und Scheidung grundsätzlich fort. Da die Sorge auch das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes beinhaltet, ist es wichtig, dass sich Eltern hierüber einigen. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen ausnahmsweise die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein übertragen.

Umgangsrecht

Nach dem gesetzlichen Leitbild gehört regelmäßig der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen zum Kindeswohl. Gemeint ist das Recht und die Pflicht, das Kind regelmäßig zu sehen und zu sprechen und mit ihm Zeit zu verbringen. Das Umgangsrecht wird vor allem dann bedeutsam, wenn die Eltern getrennt voneinander leben. Hält sich das Kind dann überwiegend bei einem Elternteil auf, so hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht. Das Familiengericht regelt auf Antrag das Umgangsrecht, wenn sich die Eltern hierüber nicht einigen können. Gerichtliche Auseinandersetzungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht können für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder, sehr belastend sein. Es kann sehr gut sein, wenn es den Eltern gelingt, die elterliche Sorge und den Umgang im Rahmen einer Vereinbarung selbst zu regeln.

Unterhalt

Der Kindesunterhalt ist als Teil des Verwandtenunterhalts gesetzlich geregelt. Eltern schulden ihren Kindern bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen Unterhalt, wenn diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dies liegt bei im Wesentlichen vermögenslosen minderjährigen Kindern, die ohne eigene Einkünfte sind, auf der Hand. Vor allem dann, wenn die Eltern getrennt voneinander leben, wird die Klärung der Unterhaltsansprüche der gemeinschaftlichen Kinder wichtig. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung regelmäßig durch Pflege und Erziehung des Kindes. Dies bedeutet, dass derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind im Schwerpunkt aufhält, keinen sog. Barunterhalt (Geld) schuldet. Anders verhält es sich bei dem anderen Elternteil. Dieser muss zum Unterhalt des Kindes beitragen, indem er eine laufende Unterhaltsrente zahlt. Die Höhe dieses Unterhalts richtet sich in der Praxis nach der sog. Düsseldorfer Tabelle, die aktuell im Internet abrufbar ist. Entscheidend für die Höhe sind das (bereinigte) Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und das Alter des Kindes, das Unterhalt beansprucht. Anders sieht es bei volljährigen Kindern aus: Hier müssen beide dem Kind Barunterhalt leisten, untereinander abhängig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Sowohl bei den minderjährigen als auch bei den volljährigen Kindern ist das staatliche Kindergeld anzurechnen. Entgegen verbreiteter Auffassung endet die Unterhaltspflicht nicht mit dem Erreichen eines bestimmten Alters des Kindes, sondern dann, wenn das Kind eine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, die es ihm ermöglicht, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Dies kann bei dem einen Kind schon nach Abschluss der ersten Ausbildung der Fall sein, bei dem anderen Kind gegebenenfalls erst nach Abschluss eines sich daran anschließenden langjährigen Studiums.

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