Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung

Die Abwicklung der mit der Scheidung zusammenhängenden Rechtsfolgen

Gütertrennung

Im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung kann es sinnvoll sein, eine Gütertrennung zu vereinbaren. Anders als bei einem vorsorgenden Ehevertrag geht es nicht mehr an erster Stelle um Vorsorge. Die Abwicklung der mit der Scheidung zusammenhängenden Rechtsfolgen steht im Vordergrund. Die Gütertrennung führt zur Beendigung des Güterstandes und die Zugewinnausgleichsforderung entsteht mit Abschluss der Vereinbarung; die Ehegatten können als Konsequenz die Zahlung der Ausgleichsforderung an einen Ehegatten vereinbaren oder die Forderung auf Zugewinnausgleich mit anderen Ansprüchen, etwa aus einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich oder auf Ehegattenunterhalt, verrechnen.

Nachehelicher Unterhalt

Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt können ebenfalls geregelt werden. Möglich ist etwa ein Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt gegen Zahlung eines Abfindungsbetrages oder gegen Verrechnung mit anderen Vermögenswerten. Selbstverständlich können sich die Ehegatten auch auf den Zeitraum und die Höhe von Unterhaltszahlungen einigen. Die Vereinbarungen zum Ehegattenunterhalt unterliegen einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle von Seiten des Gerichts: So ist etwa ein kompensationsloser Verzicht auf Betreuungsunterhalt für gemeinschaftliche minderjährige Kinder bis zu einem gewissen Lebensalter eher problematisch.

Versorgungsausgleich

Bei den Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen ist der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche unter den Eheleuten, ein wichtiger Punkt.

Hier besteht zunächst die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften vollständig durchzuführen. Dies ist der Fall, wenn die Eheleute keine Regelung über den Versorgungsausgleich treffen. Im Scheidungsverfahren erfragt das Gericht bei den einzelnen Versorgungsträgern auf Grundlage der Auskünfte der Eheleute die Höhe der jeweiligen Rentenanwartschaften. Im Scheidungsbeschluss wird dann im Einzelnen festgestellt, dass jeder Ehegatte von seinen in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüchen jeweils die Hälfte an den anderen Ehegatten abgeben muss.

Die jeweiligen Rentenanwartschaften können auch kapitalisiert werden in der Weise, dass man dem Rentenanspruch einen festen Geldbetrag gegenüberstellt. Dies wird von den Versorgungsträgern, etwa der Deutschen Rentenversicherung, im Rahmen einer Auskunft -insbesondere im Scheidungsfall- erledigt. Vergleicht man diese Werte, so hat in der Regel einer der Ehegatten vom anderen per Saldo mehr zu beanspruchen. Hier kann ein (auch teilweiser) Verzicht auf den Versorgungsausgleich gut mit der übrigen Vermögensauseinandersetzung kombiniert werden: Will etwa die Ehefrau die Haushälfte vom Ehemann übernehmen, so dass sie Alleineigentümerin der Immobilie wird, so kann dies mit ihren kapitalisierten Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich verrechnet werden. Dies schafft Liquidität und ermöglicht Vereinbarungen, die ohne eine Regelung zum Versorgungsausgleich nicht möglich wären.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich müssen notariell beurkundet werden. Sie können alternativ auch im Scheidungsverfahren protokolliert werden.

Die Vereinbarung muss zudem einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Das für die Scheidung zuständige Gericht muss bei konkreten Anhaltspunkten die Vereinbarung der Eheleute überprüfen. Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ohne Ausgleich ist in der Regel problematisch. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eheleute nicht ohnehin annähernd gleich hohe Rentenanwartschaften haben. Das gesetzliche Leitbild sieht bezogen auf die Ehezeit eine gleiche Teilhabe der Eheleute vor, unabhängig davon, wer die Rentenansprüche erwirtschaftet hat. Wenn jedoch die Nachteile des Verzichts auf den Versorgungsausgleich kompensiert werden, etwa durch die Übertragung von Vermögenswerten, ist ein Verzicht selbstverständlich möglich.

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