Zugewinnausgleich

Die Zugewinngemeinschaft endet mit der Rechtskraft der Scheidung

Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand

Ehegatten, die keinen Ehevertrag schließen, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass trotz der Heirat jeder sein eigenes Vermögen behält; das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Dies gilt auch für in der Ehe erworbenes Vermögen eines Ehegatten. Kauft etwa ein Ehegatte eine Immobilie, so ist er trotz der Ehe Alleineigentümer.

Jeder Ehegatte kann auch nach der Heirat sein eigenes Vermögen verwalten. Hierzu gibt es allerdings eine wichtige Einschränkung: Über das Vermögen im Ganzen kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Vermögen im Ganzen ist nach der Rechtsprechung auch dann betroffen, wenn nur über einen einzelnen Gegenstand (etwa eine Immobilie) verfügt wird, dieser aber nahezu das gesamte Vermögen des betreffenden Ehegatten ausmacht. Bei einem normalen Vermögen muss das verbleibende Vermögen mindestens 15 %, bei größerem Vermögen mindestens 10 % ausmachen. Wann ein normales und wann ein größeres Vermögen vorliegt, wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. So wird mitunter bereits ein Vermögen von 250.000,- Euro (OLG München BeckRS 2004, 15726) oder auch von 500.000,- Euro (BGH NJW 1991, Seite 1739) als größeres Vermögen angesehen. Schulden bleiben bei dieser Bewertung ebenso unberücksichtigt wie Gegenansprüche, etwa der Kaufpreis aus einem Immobilienverkauf. Die Eheleute können diese Verfügungsbeschränkungen durch notariellen Vertrag ganz oder teilweise aufheben, etwa in Form eines vorsorgenden Ehevertrages oder durch eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.

Zugewinnausgleich im Todesfall

Der Zugewinnausgleich im Todesfall findet bei gesetzlicher Erbfolge im Grundsatz statt durch automatische Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des länger lebenden Ehegatten um ein Viertel, so dass dieser insgesamt zur Hälfte gesetzlicher Erbe wird (sog. erbrechtlicher Ausgleich). Wird der länger lebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer oder schlägt er die Erbschaft aus, erhält er statt des pauschalen Zugewinnausgleichs neben seinem Pflichtteil den konkret zu berechnenden Zugewinn wie unter Lebenden.

Zugewinnausgleich unter Lebenden

Der Zugewinnausgleich unter lebenden Eheleuten – etwa im Rahmen einer Scheidung – findet nur dann statt, wenn einer der Ehegatten dies verlangt. Die Zugewinngemeinschaft endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs anlässlich einer Scheidung ist jedoch grundsätzlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten maßgeblich.

Die Eheleute können auch im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung den Güterstand beenden und den Ausgleich des Zugewinns regeln, also etwa einen Ehegatten verpflichten, an den anderen einen bestimmten Betrag zu zahlen. Sie können die Ausgleichsforderung in die Vermögensauseinandersetzung im Übrigen einbeziehen und dort verrechnen, zum Beispiel mit Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich, aus Ehegattenunterhalt oder im Zusammenhang mit der Übernahme einer gemeinsamen Immobilie der Ehegatten durch einen der Ehegatten zu Alleineigentum.

Der Güterstand endet trotz Fortbestand der Ehe auch dann, wenn die Eheleute den Güterstand im Rahmen eines Ehevertrages aufheben. Eine solche Vereinbarung kann zur Vermögensübertragung auch aus schenkungssteuerlichen Gründen sinnvoll sein, da die Zugewinnausgleichsforderung nicht zum zu versteuernden Erwerb zählt (§ 5 II Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz).

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Der jeweilige Zugewinn eines Ehegatten errechnet sich, wenn vom sog. Endvermögen eines Ehegatten (das ist das Vermögen zur Zeit des Zustellung des Scheidungsantrags oder bei einer notariellen Vereinbarung das Datum, auf das sich die Eheleute einigen) das Anfangsvermögen (das ist das Vermögen am Tag der Heirat) abgezogen wird. Verbindlichkeiten werden jeweils in Abzug gebracht. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet, rechnerisch in Höhe der Hälfte des Überschusses.

Zu beachten ist dabei außerdem, dass bestimmtes Vermögen vom Zugewinnausgleich nicht betroffen ist, insbesondere Zuwendungen und der Vermögenserwerb von Todes wegen (im Vermögensstamm). Dies geschieht dadurch, dass dieses Vermögen zum Anfangsvermögen gezählt wird und damit als Abzugsposten vom Zugewinn eines Ehegatten. Hat also etwa der Ehemann während der Ehe von seinen Eltern eine Immobilie geschenkt bekommen, so bleibt der Wert der Immobilie wertmäßig unberücksichtigt. Anders verhält es sich allerdings mit der Wertsteigerung dieser Immobilie zwischen Schenkung und Scheidung; diese unterfällt dem Zugewinn. Die Eheleute können mit einem Ehevertrag regeln, dass auch die Wertsteigerung beim Zugewinnausgleich anlässlich einer Scheidung nicht berücksichtigt werden soll.

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