Gesellschaftsrecht

Gesellschaften von der Gründung bis zur Auflösung

Kapitelgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH) und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sowie Mischformen wie etwa die GmbH & Co. KG unterliegen den besonderen Regelungen des Gesellschaftsrechts. Das ist vor allem bei der Gründung zu beachten.

Häufig werden Unternehmensanteile verkauft oder übergeben (Unternehmensnachfolge, etwa in Form einer notariellen Abtretung der Geschäftsanteile) oder die Gesellschaftsform wird geändert, etwa wenn eine GmbH in eine AG oder ein Kaufmann in eine GmbH (insbesondere aus Haftungsgründen) umgewandelt wird.

Im privaten Bereich kommt das Gesellschaftsrecht ebenso zum Tragen. Mitglieder einer Familie können eine Immobiliengesellschaft oder eine Familiengesellschaft, etwa in Form einer GbR oder einer KG, gründen, um den gemeinsamen Besitz zu halten und zu verwalten.

Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft schließen sich mehrere Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft haften hier die Gesellschafter (mit Ausnahmen) persönlich und unbeschränkt.
Dazu gehören:

  • GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts
  • KG Kommanditgesellschaft
  • OHG offene Handelsgesellschaft
  • PartG Partnerschaftsgesellschaft
  • Stille Gesellschaft

Kapitalgesellschaften

Auch die Kapitalgesellschaft ist der Zusammenschluss von Personen zum Erreichen eines Unternehmensziels. Hier ist die Haftung der Gesellschafter grundsätzlich beschränkt.
Das gilt für:

  • AG Aktiengesellschaft
  • eG eingetragene Genossenschaft
  • GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
  • UG Unternehmergesellschaft
  • KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien

Mischformen

Hier setzt sich die Gesellschaftsform aus mehreren Gesellschaften (Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften) zusammen. Dabei haftet zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin in einer Personengesellschaft. Folgende Gesellschaftsformen sind gängig:

  • AG & Co. KG
  • AG & Co. KGaA
  • AG & Co. OHG
  • GmbH & Co. KG
  • GmbH & Co. KGaA
  • GmbH & Co. OHG
  • Stiftung & Co. KG

Themen des Gesellschaftsrechts

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG) gehört zu den Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung und eignet sich als Gesellschaftsform insbesondere dann, wenn für die Erfüllung des Unternehmenszwecks größeres Kapital benötigt wird.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss notariell beurkundet werden. Der Notar formuliert in der Regel bei der Gründung den Gesellschaftsvertrag (Satzung) nach Wunsch der Beteiligten, beurkundet ihn und beglaubigt die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Er übermittelt den Antrag elektronisch an das Handelsregister und reicht eine Liste der Gesellschafter dort ein.

Grundstücksverwaltungsgesellschaft/Familiengesellschaft (KG, GbR)

Zur Verwaltung des gemeinsamen Besitzes können insbesondere Privatleute eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft oder eine Familiengesellschaft gründen, bei der ebenfalls das Gesellschaftsrecht zum Tragen kommt. Hier können weitere Zwecke maßgeblich sein, etwa die Vermögensnachfolge oder die Vermögensübergabe unter Nutzung steuerlicher Vorteile.

KG und GmbH & Co. KG

Bei einer Kommanditgesellschaft haftet mindestens einer der Gesellschafter persönlich. Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die GmbH die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters übernimmt. Hier werden die Vorteile der GmbH (Haftungsbegrenzung auf das Stammkapital, Möglichkeit zur Fremdgeschäftsführung) mit denen der KG (weitreichende Freiheit bei der Satzungsgestaltung) kombiniert.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um eine Personengesellschaft. Die OHG ist eine beliebte Rechtsform und bietet die Möglichkeit, die Struktur der Gesellschaft weitgehend individuell zu gestalten.

Stiftung

Die Stiftung verfolgt einen bestimmten Zweck mit einem hierzu gewidmeten Vermögen. Die Stiftung als lebzeitiges Rechtsgeschäft kann vor allem dann geeignet sein, wenn andere geeignete Nachfolger nicht zur Verfügung stehen. Eine Stiftung kann des Weiteren auch von Todes wegen bestimmt werden.

Umwandlung

Im Zuge von Umstrukturierungen oder Änderungen der Besitzverhältnisse kommt es häufig zu einer Umwandlung eines Unternehmens, etwa eines eingetragenen Einzelkaufmanns in eine GmbH zur Beschränkung der Haftung.

Unternehmensnachfolge

Die lebzeitige Unternehmensnachfolge befasst sich mit der Frage, wer als geeigneter Nachfolger als Unternehmensträger und -leiter in Betracht kommt, und regelt die damit zusammenhängenden Fragen. Die Unternehmensnachfolge muss  in jedem Fall den steuerlichen Hintergrund im Auge behalten und auch die Vorsorge für Krisenfälle (etwa Betreuungsbedürftigkeit oder Scheidung des Unternehmers) regeln.

Vereine

Auch der Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Es handelt sich um eine privatrechtliche Körperschaft und ist unabhängig vom Bestand der einzelnen Mitglieder. Die Gründung des Vereins sowie Änderungen im Vorstand oder in der Satzung müssen sorgfältig gehandhabt werden, um die gesetzlichen, satzungsmäßigen und registerrechtlichen Vorgaben einzuhalten.

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