Aktiengesellschaft (AG)

Gesellschaft mit größerem Kapitalbedarf

Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Gesellschaft, deren Grundkapital in Aktien eingeteilt ist. Sie ist eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten. Organe der Aktiengesellschaft sind zwingend die Hauptversammlung, der Vorstand und der Aufsichtsrat.

Es handelt sich bei Aktiengesellschaften (AG) in der Regel um Gesellschaften mit größerem Kapitalbedarf. Anders als bei den Personengesellschaften ist es regelmäßig nicht entscheidend, wer die Gesellschafter, hier die Aktionäre, sind. Aus Sicht der Aktionäre sind vor allem der Ertrag ihrer Unternehmensbeteiligung, also die Entwicklung und die Dividende der Aktie, entscheidend. Die Aktionäre nehmen ihre Rechte in erster Linie in den Aktionärsversammlungen wahr, insbesondere durch ihr Stimmrecht.

Die Hauptversammlung bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrats und wählt diese ab. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand. Der Vorstand ist das Leitungs- und Vertretungsorgan.

Die Gründung erfolgt durch notarielle Beurkundung. Das Gesetz verlangt mindestens die Angabe der Gründer, die Bezeichnung der Aktien und des eingezahlten Betrages des Grundkapitals, des Weiteren muss die festzustellende Satzung unter anderem Regelungen enthalten zu Firma und Sitz der Gesellschaft und den Gegenstand des Unternehmens sowie die Zahl der Vorstandsmitglieder (oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird). Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats müssen bestellt werden, des Weiteren ein Abschlussprüfer. Ebenfalls ist ein Gründungsbericht zu erstellen. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand bestellen. Die Aktiengesellschaft muss zum Handelsregister angemeldet werden.

Das gesamte Gründungsverfahren wird notariell begleitet.

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