Umwandlung

Umstrukturierung eines Unternehmens

Eine Umwandlung erfolgt im Rahmen der Umstrukturierung eines Unternehmens. Häufig sind die Übertragung von Unternehmen bzw. Teilen davon (auch als Nachfolgeplanung), beabsichtige Steuervorteile oder die Begrenzung der Haftung Ziele einer Umwandlung.

Umwandlungen können nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) oder klassisch erfolgen durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände (Asset Deal).

Der Vorteil einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz liegt unter anderem darin, dass nicht jeder Vermögensgegenstand einzeln Gegenstand der Übertragung ist, sondern eine (partielle) Gesamtrechtsnachfolge eintritt: Alle Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Dauerschuldverhältnisse – eingeschlossen die Geschäftsbeziehungen – gehen automatisch über; Zustimmungen der Vertragspartner, insbesondere der Gläubiger, sind nicht erforderlich. Es bestehen zudem wichtige steuerliche Unterschiede.

Das Umwandlungsgesetz sieht im Wesentlichen vier Arten der Umwandlung vor: Die Verschmelzung, die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung), die Vermögensübertragung und den Formwechsel.

Eine in der Praxis häufig vorkommende Umwandlung ist etwa die Ausgliederung des Vermögens eines Einzelunternehmers zur Neugründung auf eine GmbH. In der Sache läuft dies auf eine Sachgründung einer GmbH hinaus, so dass insbesondere der Nachweis zur Werthaltigkeit der Einlage in Form des einzelkaufmännisch geführten Unternehmens zur Aufbringung des Stammkapitals zu führen ist.

Für die Umwandlung ist zunächst erforderlich, dass das Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Es reicht aus, das Einzelunternehmen zugleich mit der Ausgliederung beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.

Der Ausgliederungsplan muss unter anderem die Feststellung enthalten, dass das Vermögen zur Neugründung der GmbH auf diese übertragen wird; zum Nachweis der Werthaltigkeit und auch um die Bestimmtheit des eingebrachten Unternehmens zu gewährleisten, kann Bezug genommen werden auf die Bilanz mit Inventarverzeichnis. Die Bilanz darf dabei nur auf einen Stichtag ausgestellt sein, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt. Es bietet sich an, das die Einlage übersteigende Vermögen als Mehrbetrag der Gesellschaft darlehensweise zu gewähren. Die Folgen für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen und die vorgesehenen Maßnahmen sind zu bezeichnen. Die Satzung der neu zu gründenden Gesellschaft ist beizufügen. Der Ausgliederungsplan nebst Satzung und Bilanz sind notariell zu beurkunden. Ebenso ist ein Sachgründungsbericht über die Errichtung der GmbH zu erstellen. Sodann ist die Ausgliederung zum Handelsregister des Einzelunternehmens und zum Handelsregister der GmbH unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

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