Unternehmensnachfolge im Gesellschaftsrecht

Analyse und Planung

Unternehmensnachfolge ist in erster Linie eine gestalterische Aufgabe. Richtschnur sind die Wünsche und Ziele des Unternehmers: Gibt es geeignete Nachfolger, wann und zu welchen Bedingungen soll eine Übergabe erfolgen (Schenkung, Verkauf etc.), soll der Übertragende weiter im Unternehmen mitwirken und wenn ja, zu welchen Bedingungen?

Der steuerliche Hintergrund ist sicher ebenfalls ein sehr bedeutender Aspekt der Nachfolgeplanung. Selbstverständlich sind auch die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen mit einzubeziehen.

Zu Beginn der Nachfolgeplanung sind die tatsächlichen Verhältnisse sorgfältig festzustellen, etwa die Rechtsform(en) der beteiligten Unternehmen und insbesondere, ob es sich um Einzelunternehmen, personengesellschaftsrechtliche oder kapitalgesellschaftsrechtliche Beteiligungen handelt. Die Satzungen/Gesellschaftsverträge sind maßgeblich zu beachten. Die Gestaltung der Nachfolge kann es erforderlich machen, die Rechtsform zu wechseln und/oder die Satzung anzupassen.

Ein Unternehmen kann als Einzelunternehmen von einer (natürlichen) Person betrieben werden. Diese haftet unbeschränkt sowohl mit dem unternehmerisch eingesetzten Vermögen als auch mit ihrem privaten Vermögen.

Demgegenüber werden bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, die Möglichkeiten, insbesondere die wirtschaftlichen Kräfte gebündelt. Eine klare Verselbstständigung des Vermögens findet bei den Kapitalgesellschaften (etwa Aktiengesellschaft und GmbH) statt; Betreiberin des Unternehmens und Haftende (außer im Fall der Durchgriffshaftung) ist ausschließlich die Kapitalgesellschaft als juristische Person. Bei den Personengesellschaften (GbR als sog. Außengesellschaft, OHG und KG) sind die Gesellschaften ebenfalls Rechtsträger mit eigenen Rechten und Pflichten und damit Unternehmensträger; die Gesellschafter (mit Ausnahme des Kommanditisten) haften jedoch persönlich.

Die Planung der Unternehmensnachfolge soll selbstverständlich auch die persönlichen Risiken wie etwa eine mögliche spätere Betreuungsbedürftigkeit und den Tod des Unternehmers einbeziehen; hier kann insbesondere durch Vollmachten und letztwillige Verfügungen (Testament oder Erbvertrag) Vorsorge getroffen werden. Eine entsprechende Vorsorgevollmacht kann detaillierte Regelungen zur Fortführung des Unternehmens und zur Aufgabenverteilung enthalten. Wer im Krisenfall die Geschäfte des Unternehmens leitet, kann zudem etwa durch entsprechende Zusammensetzung im Leitungsorgan des Unternehmens oder durch Prokura geregelt werden. Zur Vorsorge gehören auch Überlegungen des Unternehmers, wie er zu lebensverlängernden Maßnahmen in medizinisch aussichtslosen Situationen steht (Patientenverfügung).

Das Risiko der Scheidung eines Unternehmers bzw. Gesellschafters sollte ebenfalls in die Planung einbezogen werden: Vorsorge kann getroffen werden durch einen Ehevertrag.  Verhindert werden soll aus Sicht des Unternehmers vor allem, dass das Unternehmen durch die Scheidung in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Dies kann passieren, wenn die Beteiligung etwa in den Zugewinnausgleich fällt. Es bietet sich beispielsweise die Vereinbarung einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft zwischen den Eheleuten an. Hier kann der Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden für den Fall, dass der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten oder durch Ehevertrag beendet wird, insbesondere im Fall der Scheidung der Ehe. Möglich ist auch eine gegenständliche Herausnahme der Unternehmensbeteiligung aus dem Zugewinnausgleich (Unternehmensbeteiligung, Betriebsvermögen und etwa an deren Stelle tretende Vermögenswerte). Die Herausnahme der Beteiligung wird ggf. auch für den sog. güterrechtlichen Ausgleich von Todes wegen – mit Ausnahme auch für den Fall der Ausschlagung – (§ 1371 II, III BGB) zu regeln sein.

Es kann sinnvoll sein, durch Ehevertrag zudem die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB auszuschließen. Jeder Ehegatte ist dann berechtigt, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, was vor allem für den Unternehmerehegatten sehr bedeutsam sein kann.

Ist die Ehe gescheitert, kann die Vereinbarung einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung mit Regelung zum Zugewinnausgleich wichtig sein; hier kann im Verhandlungswege trotz fehlender Güterstandsregelung noch ggf. eine Vermögensauseinandersetzung gefunden werden, die das Interesse des Unternehmers am Fortbestand des Unternehmens sichert.

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter Telefon 0511 524 80 70
oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Cookie-Einstellungen