Erbauseinandersetzung

Nachlassregelung in der Miterbengemeinschaft

Hat ein Erblasser mehrere Personen als Erben bestimmt oder gibt es mehrere gesetzliche Erben (etwa den verbleibenden Ehegatten und die Kinder des Erblassers), so entsteht eine Miterbengemeinschaft. Diese wird häufig auch als Schicksalsgemeinschaft bezeichnet, denn sie entsteht anders als andere Gemeinschaften unabhängig vom Willen der Miterben mit dem Erbfall. Wenn während des Bestehens ein Miterbe verstirbt, so treten dessen Erben automatisch in die Miterbengemeinschaft ein. Die Miterbengemeinschaft bleibt solange bestehen, bis der Nachlass vollständig auseinandergesetzt ist.

Die Miterben können nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen; das Nachlassvermögen ist „gesamthänderisch“ gebunden. Das macht es erforderlich, dass alle Miterben sich einig sind und einer Maßnahme zustimmen. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Miterben können dazu führen, dass über den Nachlass für einen langen Zeitraum nicht verfügt werden kann. Gerichtliche Verfahren zwischen den Miterben über die Auseinandersetzung des Nachlasses können sehr langwierig und belastend sein. Es kann sich deshalb empfehlen, möglichst eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses herbeizuführen:

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag bezeichnet neben den beteiligten Miterben sinnvollerweise zunächst den noch zu verteilenden Nachlass. Schulden sollten spätestens im Zuge der Auseinandersetzung berichtigt werden. Wenn der zu verteilende Nachlass einvernehmlich festgelegt wurde, kann dieser zugeteilt werden. So kann etwa einer der Miterben eine im Nachlass befindliche Immobilie übernehmen, auf dessen Wert sich die Erben untereinander geeinigt haben. Der restliche Nachlass kann dann unter Berücksichtigung des Wertes der Immobilie verteilt werden. Ergibt sich danach ein Überschuss zugunsten eines Miterben, so können Ausgleichungszahlungen vereinbart werden. Alternativ können unterschiedliche Zuteilungen auch als Schenkungen gewollt sein, wobei hier besonderes Augenmerk auf die Schenkungssteuer zu legen ist. Immobilien sind im Auseinandersetzungsvertrag unter den üblichen Bedingungen zu übertragen und aufzulassen. Der Auseinandersetzungsvertrag enthält schließlich die Feststellung, dass die Erbengemeinschaft mit Vollzug der Urkunde aufgehoben und der Nachlass auseinandergesetzt ist und keine wechselseitigen Ansprüche mehr aus Anlass des Erbfalls bestehen.

Alternativ zur Erbauseinandersetzung können einzelne Miterben auch durch eine sog. Abschichtungsvereinbarung aus der Miterbengemeinschaft ausscheiden. Dann wächst der Erbteil den verbleibenden Erben kraft Gesetzes an. Das Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft kann durch Zahlung einer Abfindung aufschiebend bedingt werden. Sind Grundstücke im Nachlass, so wird das Ausscheiden eines Miterben im Grundbuch dadurch bewirkt, dass ein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt wird.

Ein (Mit-)Erbe kann seinen Erbteil bzw. als Alleinerbe die gesamte Erbschaft zudem übertragen, insbesondere verkaufen (Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag). Der Vertrag muss notariell beurkundet werden. Wichtig ist zu wissen, dass der Veräußerer in diesem Fall seine Stellung als Erbe behält, deshalb wird der Erwerber etwa in einem Erbschein nicht erwähnt. Der Erwerber tritt aber in die vermögensrechtliche Stellung ein und kann damit auch gegen den Willen der anderen Miterben die Auseinandersetzung verlangen. Den übrigen Miterben steht beim Verkauf eines Erbteils ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

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