Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht
Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht
Mit einem Erbverzichtsvertrag verzichten Verwandte oder der Ehegatte des Erblassers auf ihr gesetzliches Erbrecht. Der Verzichtende wird dann vom Gesetz so behandelt, als wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben würde.
Ein Nachteil eines Erbverzichtes kann darin liegen, dass ein Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht im Gegensatz zum bloßen Pflichtteilsverzicht den Pflichtteil der anderen beim Tod des Erblassers pflichtteilsberechtigten Personen erhöhen würde. So erhöht der Pflichtteilsverzicht eines Kindes den Pflichtteil der anderen Kinder. Dennoch kann der Erbverzicht sinnvoll sein, denn er beseitigt zuverlässig das Erbrecht des Verzichtenden, so dass abhängig von der gewünschten Erbfolge eine Erbeinsetzung durch Testament oder Erbvertrag ggf. nicht zusätzlich erforderlich ist.
Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht erfasst kraft Gesetzes alle im Pflichtteilsrecht wurzelnden Ansprüche (z.B. Pflichtteilsergänzungsansprüche, Auskunftsrechte pp.). Zu beachten ist, dass allein durch den Pflichtteilsverzicht der Verzichtende seine Stellung als gesetzlicher Erbe nicht verliert; der Erblasser muss zusätzlich eine enterbende Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichten.
Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann sich anbieten etwa im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, denn das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten besteht -mit Ausnahmen- fort bis zur Rechtskraft der Scheidung. Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann aber auch im Rahmen eines vorsorgenden Ehevertrages gewünscht sein, wenn etwa Eheleute in zweiter Ehe ihre jeweilige Vermögens- und Nachfolgeplanung als abgeschlossen betrachten und eine Erbenstellung des jeweils anderen Ehegatten nicht gewünscht ist.
Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag bietet sich auch an, um die in der Nachfolgeplanung vorgesehenen Erben und Vermächtnisnehmer von Pflichtteilsansprüchen Dritter zu schützen. So kann etwa ein pflichtteilsberechtigtes nichteheliches Kind oder ein Kind aus erster Ehe, zu dem der Erblasser wenig Kontakt hat, durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (ggf. gegen Abfindung) den Weg frei machen für eine sinnvolle, streitvermeidende Nachfolgeplanung.
Ein sog. gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzichtsvertrag beinhaltet einen Pflichtteilsverzicht bezogen lediglich auf bestimmte Gegenstände. Das kann etwa dann bedeutsam sein, wenn ein Elternteil bereits zu Lebzeiten einen Vermögensgegenstand, z.B. ein bebautes Grundstück, auf eines seiner Kinder überträgt und sich dabei in Nutzungsrecht (Nießbrauch, Wohnungsrecht) vorbehält. Das andere Kind verzichtet dann, wobei sich der Verzicht dann nur auf Pflichtteilsrechte im Hinblick auf dieses Grundstück erstreckt, nicht aber auf das sonstige Vermögen des Erblassers. Dies ist deshalb sinnvoll und streitvermeidend, weil wegen des vorbehaltenen Nutzungsrechts das nicht beschenkte Kind ansonsten einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen des verschenkten Grundstücks beim Tod des Elternteils geltend machen könnte.
Ein weiterer Anwendungsbereich für den Pflichtteilsverzicht findet sich im Gesellschaftsrecht: Wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen schützen wollen vor den im Zusammenhang mit der Scheidung oder dem Tod eines Gesellschafters bestehenden Risiken, wird häufig per Satzung der Gesellschaft verlangt, dass verheiratete Gesellschafter durch Ehevertrag das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen und einen entsprechenden gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen.
Der Erbverzicht und auch der isolierte Pflichtteilsverzicht müssen notariell beurkundet werden.