Testament und Erbvertrag

Den individuellen Willen berücksichtigen

Das Erbrecht befasst sich im Wesentlichen mit der Frage, wer Rechtsnachfolger des Vermögens eines Verstorbenen ist.

Gesetzliche Erbfolge

Wenn der Erblasser kein Testament und keinen Erbvertrag und mithin keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht ein Erbrecht für die nächsten Verwandten und daneben ein Ehegattenerbrecht vor. So erbt etwa die Witwe die Hälfte des Nachlasses neben den Kindern des Erblassers, die sich die verbleibende Hälfte teilen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eheleute ohne Ehevertrag und damit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die gesetzliche Erbfolge kann gewollt und richtig sein.

Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt aber nicht den individuellen Willen des Erblassers: Die durch die gesetzliche Erbfolge häufig entstehenden Miterbengemeinschaften sind streitanfällig, da diese grundsätzlich nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen können und dies Einigkeit voraussetzt. Diese Konstellation tritt besonders oft auf, wenn die Miterbengemeinschaft etwa aus den Kindern aus erster geschiedener Ehe und der neuen Ehefrau des Erblassers besteht. Probleme können auch entstehen, wenn minderjährige Miterben vorhanden sind, da diese bis zur Volljährigkeit nur sehr eingeschränkt rechtlich wirksam handeln können und die Vertretung durch die Eltern ausgeschlossen sein kann. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Trauschein sind nicht gesetzliche Erben des verstorbenen Partners und sind damit im Todesfall grundsätzlich nicht versorgt.

Form

Testamente können eigenhändig errichtet oder notariell beurkundet werden. Daneben gibt es noch die sog. Nottestamente. Das eigenhändige Testament muss von Anfang bis Ende handschriftlich erstellt und unterschrieben werden, sonst ist es nicht wirksam, und soll neben der Ort- und Zeitangabe vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterschrieben werden.

Das notarielle Testament wird nach Besprechung und Beratung des Erblassers durch den Notar auf Grundlage der Wünsche des Erblassers vom Notar entworfen und sodann beurkundet.

Erbeinsetzung

Im Testament ist es vor allem wichtig zu bestimmen, wer Erbe mit welchem Erbteil ist. Sinnvoll ist es, Ersatzerben für den Fall zu bestimmen, dass der Erbe – etwa durch Vorversterben – nicht zur Erbfolge gelangt. Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen als Ganzes auf den/die von ihm bestimmten Erben über (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Das Vermögen beinhaltet die aktiven Vermögenswerte ebenso wie Verbindlichkeiten.

Gemeinschaftliche Testamente

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dieses enthält Verfügungen von Todes wegen von beiden Ehegatten. Diese Verfügungen können abhängig voneinander sein, das Gesetz spricht hier von Wechselbezüglichkeit. Ein Unterfall des gemeinschaftlichen Testaments ist das sog. Berliner Testament: Die Eheleute setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein, so dass beim Tod des Erstversterbenden der Witwer/die Witwe Alleinerbin wird. Nach dem Tod des Letztversterbenden erbt dann ein Dritter, häufig die Kinder. Hier ist besondere Sorgfalt bei der Formulierung erforderlich: Gewollt ist häufig, dass der überlebende Ehegatte Erbe mit allen Rechten wird (und nicht nur Vorerbe mit den Kindern als Nacherben). Dies sollte im Testament deutlich zum Ausdruck kommen. Auch sollte ausdrücklich entschieden werden, ob die Verfügungen im Testament wechselbezüglich sind oder nicht. Die Wechselbezüglichkeit hat im Wesentlichen zwei Auswirkungen: Zum einen kann jeder der Eheleute zu Lebzeiten seine Verfügung widerrufen, muss dabei aber besondere Formvorschriften beachten (der Rücktritt muss notariell beurkundet werden und der Rücktritt muss dem anderen Ehegatten in Urschrift oder Ausfertigung der notariellen Urkunde zugehen). Dies dient dazu, dass der andere Ehegatte sicher von dem Widerruf erfährt und seine eigene Nachfolgeplanung entsprechend umstellen kann. Zum anderen erlischt das Widerrufsrecht nach dem Tode des Erstversterbenden; der letztversterbende Ehegatte kann grundsätzlich keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr errichten, es sei denn, die Ehegatten behalten sich dies im Testament vor. Das Berliner Testament wird häufig gewählt, weil es das Interesse der Eheleute, den länger lebenden Ehegatten zu versorgen, gut gewährleistet. Zu beachten sind im Rahmen der Nachfolgeplanung hier besonders die erbschaftsteuerlichen Folgen. Insbesondere zur Ausnutzung steuerlicher Freibeträge kann – gegebenenfalls zusätzlich – auf alternative oder ergänzende Gestaltungen (etwa vermächtnisweise Anordnung von Wohn- oder Nießbrauchrechten für den länger lebenden Ehegatten, Vorausvermächtnisse für die Abkömmlinge, Anordnung eines sog. „Supervermächtnisses“, bei welchem dem beschwerten Erben die Bestimmung überlassen wird, wer von mehreren Begünstigten zu welcher Zeit etwas erhält) zurückgegriffen werden.

Pflichtteilsansprüche

Bei der Nachfolgeplanung sind Pflichtteilsansprüche zu beachten. Pflichtteilsberechtigt können sein der Ehegatte, die Abkömmlinge (also Kinder und Kindeskinder) und die Eltern des Erblassers für den Fall, dass der Erblasser keine Kinder hinterlässt. Werden die vorgenannten Personen durch Testament oder Erbvertrag enterbt, so steht ihnen ein Pflichtteil zu. Dies ist etwa der Fall beim Tode des erstversterbenden Elternteils beim Berliner Testament, denn aufgrund dieses Erbfalls erbt der überlebende Ehegatte zunächst allein. Um die Schlusserben in diesem Fall davon abzuhalten, den Pflichtteil geltend zu machen, kann sich eine sog. Pflichtteilsstrafklausel empfehlen: Die Schlusserben werden enterbt für den Fall, dass sie nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils ihren Pflichtteil geltend machen. Es kann alternativ auch angeraten sein, zu Lebzeiten des Erblassers mit pflichtteilsberechtigten Angehörigen einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (ggf. gegen Abfindung) zu schließen. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein Anspruch auf Geldzahlung.

Vermächtnisse

Der Erblasser kann auch ein Vermächtnis anordnen. Anders als bei der Erbschaft wird der Vermächtnisnehmer nicht sofort Rechteinhaber; er hat lediglich eine Forderung gegen den mit dem Vermächtnis beschwerten Erben (oder Vermächtnisnehmer). Jeder Vermögenswert kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein, beispielsweise das Eigentum an einer Immobilie oder einem Unternehmen, ein Geldbetrag, ein Nießbrauchs- oder ein Wohnrecht an einer Immobilie, Schmuck, Kunstwerke etc. Die Möglichkeit, neben der Einsetzung von Erben Vermächtnisse anzuordnen, ermöglicht flexible Nachfolgegestaltungen.

Testamentsvollstreckung

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann sich empfehlen, wenn minderjährige Kinder als Erben (eingeschlossen Ersatzerben) oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker hat je nach Anordnung des Erblassers die Aufgabe, den Nachlass anstelle der Erben zu verwalten und auseinanderzusetzen. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers kann auch lediglich in der Erfüllung eines Vermächtnisses bestehen. Auch bei absehbaren Konflikten, insbesondere bei Miterbengemeinschaften oder auch zur vorübergehenden Fortführung von Unternehmen ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll. Der Erblasser bestimmt, wer Testamentsvollstrecker sein soll.

Vormundsbenennung

Durch Testament oder Erbvertrag können Eltern bestimmen, wer Vormund der Kinder sein soll, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile versterben und die Kinder dann noch minderjährig sind. Zu beachten ist, dass diese Bestimmung nur durch letztwillige Verfügung möglich ist.

Erbvertrag

Der Erblasser kann seinen letzten Willen auch durch einen Erbvertrag erklären. Dabei schließt der Erblasser mit dem zukünftigen Erben oder einem Dritten einen Vertrag über sein Erbe. Die vorstehend beschriebenen testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten können auch Inhalt eines Erbvertrages sein. Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur eingeschränkt möglich, insbesondere aber dann, wenn er im Erbvertrag vorbehalten wird. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden. Ein Erbvertrag kann im Sinne einer umfassenden Nachfolgeplanung einer Familie etwa zwischen Eltern und Kindern geschlossen werden, weil die Bindungswirkung gerade gewollt ist. Auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können mit einem Erbvertrag sehr gut den Versorgungszweck eines Berliner Testaments abbilden, um den letztversterbenden Partner bestmöglich zu versorgen.

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