Ehevertrag

Was wäre, wenn…?

Wer den Bund fürs Leben schließt, ist voller Euphorie und Zuversicht. Doch die Realität zeigt: Nicht jede Ehe hält ewig. Das ist leider so. Ehepaare (auch zukünftige) können in einem Ehevertrag regeln, was im Fall der Fälle mit Vermögen (Immobilien, Firmenanteilen, Erbschaften), Rentenansprüchen etc. passieren wird. Auch die Art und Höhe eines nachehelichen Unterhalts kann in einem notariellen Ehevertrag fixiert werden.

So leben die Eheleute ohne Abschluss eines Ehevertrages im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute können den Güterstand jedoch durch Ehevertrag abändern und im Übrigen die Zugewinngemeinschaft beibehalten (sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft). Eine verbreitete Gestaltungsmöglichkeit ist hierbei, den Zugewinnausgleich für den Fall auszuschließen, dass der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod oder durch Ehevertrag beendet wird, insbesondere im Fall der Scheidung der Ehe. Der Vorteil dieser Regelung im Vergleich zur Gütertrennung ist, dass ein Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung unterbleibt, jedoch im Todesfall im Versorgungsinteresse des länger lebenden Ehegatten vor allem aus steuerlichen Gründen bleibt. Der Zugewinn unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Verhindert wird zudem, dass sich Pflichtteilsansprüche von Kindern oder anderen Abkömmlingen erhöhen.

Was regelt der Ehevertrag?

Es gibt vor allem drei Bereiche, die typischerweise geregelt werden:

Der Güterstand

Ohne Ehevertrag gilt in der Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Jedem Partner gehört das Vermögen, welches er mit in die Ehe gebracht hat. Auch nach Eheschließung gehört jedem das Vermögen, was er in der Ehe erwirtschaftet hat. Hat also etwa in der Ehe nur die Ehefrau eine Immobilie gekauft, dann handelt es sich hierbei um ihr alleiniges Eigentum. Das Gleiche gilt, wenn etwa nur der Ehemann ein Unternehmen betreibt. Im Falle einer Scheidung wird der Zugewinn, also der Betrag, um den das Vermögen bei Scheidung das Vemögen zur Zeit der Eheschließung übersteigt, auf Antrag eines Ehegatten ausgeglichen (Zugewinnausgleich).

Häufig gewünscht wird die Beurkundung einer sog. modifizierten Zugewinngemeinschaft: Die Eheleute wollen für den Fall der Scheidung eine Auseinandersetzung über das Vermögen in Form eines Zugewinnausgleichs ausschließen. In allen anderen Fällen soll es jedoch beim Zugewinnausgleich bleiben, also etwa für den Fall des Versterbens eines Ehegatten.

Die Regelung des Güterstandes durch einen Ehevertrag kann sinnvoll sein, wenn zum Beispiel ein Ehepartner ein größeres Vermögen mit in die Ehe bringt;die Wertsteigerungen im Laufe der Ehe sind nämlich ausgleichspflichtig. Mit einem Ehevertrag können Wertsteigerungen des bei Eheschließung vorhandenen Vermögens vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Dies kann ebenso für in der Ehe gemachte Erbschaften oder Schenkungen von Dritter Seite sinnvoll geregelt werden.

Ist ein Ehegatte als Unternehmer tätig, kann es sich anbieten, die Unternehmensbeteiligung vom Zugewinnausgleich auszunehmen, damit das Unternehmen im Falle der Scheidung nicht in seinem Bestand gefährdet ist. Satzungen der Gesellschaften regeln den Abschluss solcher Eheverträge häufig.

Der Versorgungsausgleich

Während der Ehe erwerben beide Partner in der Regel Rentenanwartschaftsansprüche. Die sind oft verschieden hoch. Den Ausgleich dieser Anwartschaften bei einer Scheidung hat der Gesetzgeber geregelt (sog. Versorgungsausgleich). Jeder Ehegatte muss die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften an den anderen abgeben. Dazu gehören nicht nur die gesetzlichen Rentenansprüche bzw. die Beamtenversorgung, sondern ebenso betriebliche oder berufsständische Altersversorgungen und die private Altersvorsorge.

Das bedeutet: Ohne zusätzliche ehevertragliche Vereinbarung ist der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften, also in der Regel der besser verdienende Partner, verpflichtet, die geringeren Versorgungsansprüche des Ehegatten auszugleichen.

Dieser gesetzliche Automatismus ist von vielen Ehegatten nicht gewünscht. Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen. Sie können ihn insbesondere ganz oder teilweise ausschließen oder in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, die vor der Rechtskraft der Scheidung geschlossen werden, müssen grundsätzlich notariell beurkundet werden.

Wer den Versorgungsausgleich für seinen Partner und sich anders als gesetzlich vorgegeben gestalten möchte, kann dies regeln. Insbesondere berücksichtigt der Notar die individuelle Situation und weitere Familienplanung bei der Abfassung, um wirksame und rechtssichere Urkunden zu erstellen.

Auch bei den Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen ist der Versorgungsausgleich ein wichtiger Punkt. Die jeweiligen Rentenanwartschaften können auch kapitalisiert werden in der Weise, dass man dem Rentenanspruch einen festen Geldbetrag gegenüberstellt. Dies wird anlässlich der Scheidung von den Versorgungsträgern, etwa der Deutschen Rentenversicherung, im Rahmen einer Auskunft erledigt. Vergleicht man diese Werte, so hat in der Regel einer der Ehegatten vom anderen wertmäßig mehr zu beanspruchen.
Hier kann ein (auch teilweiser) Verzicht auf den Versorgungsausgleich gut mit der übrigen Vermögensauseinandersetzung kombiniert werden: Will etwa die Ehefrau die Haushälfte vom Ehemann übernehmen, so dass sie Alleineigentümerin der Immobilie wird, so kann dies mit ihren kapitalisierten Ansprüchen aus dem Versorgungsausgleich verrechnet werden. Dies schafft Liquidität und ermöglicht Vereinbarungen, die ohne eine Regelung zum Versorgungsausgleich nicht möglich wären.

Der Notar bespricht mit den Eheleuten die gesamte Situation und entwirft und beurkundet die Vereinbarung.

Der nacheheliche Unterhalt

Nach Scheidung einer Ehe kann ein Ehegatte vom anderen Unterhalt verlangen, wenn er weniger Einkünfte als der andere hat und weitere Voraussetzungen vorliegen. So gibt es etwa Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters oder Krankheit und sog. Aufstockungsunterhalt.

Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen müssen grundsätzlich notariell beurkundet werden, wenn sie vor der Scheidung getroffen werden.

Für den Fall einer Scheidung hat der Gesetzgeber geregelt, dass der geschiedene Ehepartner, der die gemeinsamen Kinder betreut, für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen kann. Was danach passiert, ist abhängig von den „Belangen des Kindes“, den Möglichkeiten der Kinderbetreuung und der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe. Dieser Paragraph ist die Ursache zahlreicher Unterhaltsstreitigkeiten.

In einem Ehevertrag kann bestimmt werden, wer in welcher Situation Anspruch auf Unterhalt hat und wie hoch dieser sein sollte. Derartige Situationen werden gemeinsam mit dem Notar durchdacht, geregelt und durch den Ehevertrag beurkundet.

Die Vertragsfreiheit hat Grenzen

Die Regelungen in einem Ehevertrag sind nicht grenzenlos. Sollten die Vereinbarungen einen Ehepartner unbillig benachteiligen, kann der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt werden oder anzupassen sein. Deshalb ist die sorgfältige und rechtssichere Ausarbeitung wichtig, um im Scheidungsfall bei Berufung auf den Ehevertrag nicht gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

Die Ehegatten können etwa vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll. Diese Vereinbarungen werden aber vom Familiengericht im Rahmen einer Scheidung noch einmal inhaltlich überprüft. Sie müssen einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Sie dürfen nicht „grob unbillig“ sein. Dies könnte der Fall sein, wenn die Ehegatten ungleiche Verhandlungspositionen haben, wenn etwa die Ehefrau bei Abschluss einkommenslos und schwanger ist. Eine solche Vereinbarung wäre gegebenenfalls von Anfang an unwirksam. Ergeben sich später in der Familienplanung Änderungen, so ist die Vereinbarung anzupassen. Das könnte z. B. der Fall sein, wenn im Laufe der Ehe ein Kind geboren wird und einer der Ehegatten deshalb die Erwerbstätigkeit erheblich reduziert, um das Kind zu betreuen. Das heißt: Das Engagement für die Familie würde ansonsten zu Lasten der Altersvorsorge gehen, so dass die gegebenenfalss Regelung anzupassen ist.

Die Vereinbarungen zum Unterhalt müssen ebenso die Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigen: Ein Unterhaltsverzicht kann unwirksam sein oder später anzupassen sein, wenn einer der Ehegatten durch die Vereinbarung grob benachteiligt wird oder sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse ändern bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen. So sind Unterhaltsverzichte im Falle der Geburt gemeinschaftlicher Kinder, bei Krankheit oder Alter kritisch zu betrachten. Hier ist es besser, dem Wunsch der Ehegatten nach einem Unterhaltsverzicht nachzukommen und ihn grundsätzlich zu vereinbaren, aber für die vorgenannten Fälle auszuschließen. Denn ansonsten wäre die Vereinbarung unwirksam oder anzupassen.

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