Immobilien im Familienrecht

Wer bekommt die Immobilie im Falle einer Scheidung/Trennung?

Nutzung der Immobilie

Im Falle der Trennung und Scheidung der Eheleute kann es zunächst um die Frage gehen, wer die Immobilie ggf. unter Ausschluss des Eigentümers nutzen darf, wenn es sich um die sog. Ehewohnung handelt. Leben die Eheleute getrennt voneinander, kann einer von dem anderen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verlangen, dass er ihm die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung überlässt, ebenso anlässlich der Scheidung.

Eigentumsverhältnisse

Im Unterschied dazu verbleibt das Eigentum bei Trennung und Scheidung grundsätzlich bei dem jeweiligen Ehegatten, dem die Immobilie gehört. Die Immobilie bzw. der ideelle Anteil und ebenso die darauf lastenden Verbindlichkeiten sind Vermögenswerte, die bei der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute (ggf. beim Zugewinnausgleich) zu berücksichtigen sind.

Eigentumsauseinandersetzung

Sind die Eheleute Miteigentümer, etwa je zur Hälfte, so können sie sich dahingehend verständigen, die Immobilie an Dritte zu verkaufen und den Veräußerungserlös nach Berichtigung der Verbindlichkeiten zu teilen. Die Veräußerung erfolgt dann direkt mit dem Dritten als Käufer.

Möglich ist auch, zwischen den Ehegatten lediglich eine Veräußerungsverpflichtung zu regeln, insbesondere, wenn einer der Ehegatten die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum weiternutzen möchte. Hier ist insbesondere zu regeln, wer die Lasten für die Immobilie im Zeitraum der alleinigen Nutzung durch einen Ehegatten trägt, also insbesondere die Schulden (Zins und Abtrag) bedient.

Will ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen übernehmen, so kann dies im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung erfolgen. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung wird der Anteil an der Immobilie übertragen, so dass der erwerbende Ehegatte Alleineigentümer wird. Typisch ist, dass er im Gegenzug den Veräußerer im Innen- und Außenverhältnis von den Verbindlichkeiten freistellt. Konkret muss er dafür sorgen, dass der Gläubiger, also etwa ein Kreditinstitut, den anderen Ehegatten aus der Haftung für diese Verbindlichkeiten entlässt.

Die Eheleute können trotz der Trennung und Scheidung Miteigentümer einer Immobilie bleiben. Dies ist in den meisten Fällen vor dem Hintergrund der gescheiterten Ehe nicht gewollt.

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter Telefon 0511 524 80 70
oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Cookie-Einstellungen