Grundstücksverwaltungsgesellschaft und Familiengesellschaft (KG, GbR)

Verwaltung von Immobilienvermögen

Die Einbringung von Grundstücken in eine Gesellschaft erfolgt häufig, um die Verwaltung des Immobilienvermögens und die Nachfolge in dieses Vermögen sinnvoll zu regeln. Dabei bietet die Gesellschaft die Möglichkeit, in der Satzung detailliert die Einflussmöglichkeiten (Verfügungsberechtigungen etc.) zu regeln; dies ist ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zur bloßen Miteigentümerstellung, wie sie etwa durch Schenkung eines Immobilienanteils an ein Kind entsteht. Steuerliche Freibeträge können im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wertgenau über entsprechende Anteilsübertragungen genutzt werden, es können sich zudem einkommensteuerliche Vorteile ergeben. Spätere Veränderungen im Bestand der Gesellschafter oder in der Beteiligung müssen grundsätzlich nicht notariell beurkundet werden.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Errichtung einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft tritt in diversen Rechtsformen (etwa GbR, KG, GmbH) auf; häufig bietet sich die Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an.
Der hier interessierende Gesellschaftsvertrag sieht die Einbringung eines Grundstücks vor und ist schon aus diesem Grund von einem Notar zu beurkunden. Notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn der Übertragung auf die GbR eine Schenkung zugrunde liegt.
Der Gesellschaftsvertrag ist sorgfältig abzufassen und sollte neben dem Namen (bspw. „Meier Immobilien GbR“) und dem Zweck der Gesellschaft Regelungen darüber enthalten, wer Gesellschafter mit welcher Beteiligungsquote ist, letztlich also wer am Vermögen, am Gewinn und Verlust sowie an einem Liquidationserlös wie zu beteiligen ist. Es muss geregelt werden, wer welche Einlagen leistet, im Falle einer Schenkung an Abkömmlinge etwa ist es ausreichend, wenn die Eltern das Grundstück einbringen und festgestellt wird, dass die Kinder ihre Gesellschaftsbeteiligung unentgeltlich von den Eltern zugewandt bekommen haben. Das bewertete Grundstück wird entsprechend den Beteiligungen den einzelnen (fixen) Kapitalkonten zugeschrieben. Diese Beteiligung kann dann maßgeblich für die Stimmanteile in der Gesellschafterversammlung sein. Selbstverständlich können sich die Eltern (ggf. zeitlich befristet) auch unabhängig von der Beteiligungsquote die Stimmenmajorität vorbehalten ebenso wie die alleinige Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft. Gerade hier können Vorteile gegenüber der bloßen Miteigentümerstellung liegen. Der Gesellschaftsvertrag sollte im Weiteren Regelungen zur Kündigung der Gesellschaft, zum Ausschluss und zum Tod eines Gesellschafters enthalten.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft kann sich mit der vorstehend beschriebenen Zielsetzung vor allem dann anbieten, wenn minderjährige Kinder als Kommanditisten in die Gesellschaft aufgenommen werden sollen.

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