Vereine
Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Er ist körperschaftlich verfasst und unabhängig vom jeweiligen Bestand der Mitglieder.
Vereine spielen in der Praxis eine große Rolle; sie können jeden rechtlich zulässigen Zweck verfolgen, etwa im Bereich Kultur und Sport oder Gesundheit und Soziale Dienste. Viele Vereine sind Arbeitgeber und betätigen sich wirtschaftlich. Gemeinnützige Vereine sind steuerbegünstigt, deren Satzungen haben sich an die entsprechenden Vorgaben der Finanzverwaltung zu halten.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf den eingetragenen rechtsfähigen Verein als häufigste Erscheinungsform.
Die Gründung eines Vereins
Für die Gründung eines Vereins sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich. Der Verein muss eine Satzung haben, die unter anderem den Namen und den Sitz des Vereins und den Zweck enthalten und aus der sich ergeben muss, dass der Verein eingetragen werden soll. Weitere Bestandteile sollen sein: Regelungen über Ein- und Austritt der Mitglieder, ob und welche Mitgliedsbeiträge zu leisten sind, über die Bildung des Vorstands sowie die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung einzuberufen ist (sowie über die Form der Berufung und die Beurkundung der Beschlüsse). Der Gründungshergang ist schriftlich festzuhalten, ebenso die Vorstandswahl. Die Satzung muss unter Angabe des Datums von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein, ebenso das Gründungsprotokoll. Sodann ist der Verein zum Vereinsregister anzumelden. Dies hat durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl unter Beifügung von Abschriften der Satzung und der Unterlagen über die Bestellung des Vorstands zu erfolgen; die Unterschriften sind von einem Notar zu beglaubigen.
Nach Eintragung des Vereins
Grundsätzlich sind beim Vereinsregister alle Änderungen anzumelden, die den Vorstand betreffen und des Weiteren alle Satzungsänderungen.Die ordnungsgemäße Ladung mit Angabe der Tagesordnung ist nachzuweisen. Der Vorstand – in vertretungsberechtigter Zahl – muss die Anmeldung vornehmen, die Unterschriften sind vom Notar zu beglaubigen. Das Versammlungsprotokoll und der vollständige Wortlaut der geänderten Satzung sind beizufügen.
Der Mitgliederversammlung muss eine ordnungsgemäße Ladung vorhergehen, die insbesondere die Tagesordnung bestimmt. Dabei müssen die Beschlussgegenstände den Vereinsmitgliedern mitgeteilt werden, da ein Beschluss ansonsten nicht gültig ist. Es kann sich bewähren, bereits die Ladung in Form des Versammlungsprotokolls zu formulieren, welches dann in der Versammlung ergänzt wird.
Die Mitgliederversammlungen sollten protokolliert werden. Zwar besteht vereinsrechtlich hierzu keine Verpflichtung. Jedoch ist dies zum Nachweis erforderlich, wenn Beschlüsse in das Vereinsregister einzutragen sind (§ 71 BGB). Dies entspricht auch durchgängig der Praxis und ist durch eine entsprechende Bestimmung in der Vereinssatzung festzulegen (§ 58 BGB).
Das Protokoll über die Mitgliederversammlung sollte neben dem Ort und Tag der Versammlung und der Bezeichnung des Versammlungsleiters und des Schriftführers sowie der erschienenen Mitglieder Feststellungen dazu enthalten, dass die satzungsmäßigen und gesetzlichen Fristen und Formen der Einberufung eingehalten sind. Die Tagesordnung muss aufgeführt werden mit der Angabe, dass die Gegenstände (die Tagesordnung) bei der Einberufung bezeichnet waren. Die satzungsmäßige Beschlussfähigkeit ist festzustellen. Der Gegenstand der Tagesordnung, die Wahlen sowie deren Ergebnisse (ggf. mit Vermerk, ob die Wahl vom Gewählten angenommen wurde) sind ebenso anzugeben. Satzungsänderungen müssen vollständig ausformuliert sein. Sind Vorstandsmitglieder betroffen und ist dies anzumelden, sind vollständige Namen, Adressen und Geburtsdaten anzugeben. Das Protokoll ist zu unterzeichnen.