Patientenverfügung

Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Mit einer Patientenverfügung kann verbindlich bestimmt werden, ob lebensverlängernde Maßnahmen durchgeführt werden oder unterbleiben sollen. Als Beweggründe hierfür werden oft genannt:

  • es soll verhindert werden, dass nicht das Leben, sondern das Sterben verlängert wird
  • Angst vor unmenschlicher Apparatemedizin und unwürdiger Behandlung
  • Angst vor Schmerz und Leid
  • die Angehörigen sollen nicht mit der Entscheidung über Leben und Tod alleine gelassen werden.

Die Patientenverfügung dient der Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten. Er soll selbst bestimmen können, ob bestimmte medizinische Maßnahmen angewandt werden oder nicht. Die Patientenverfügung soll dafür sorgen, dass dies auch dann gilt, wenn der Patient in der aktuellen Situation selbst nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu bilden oder zu äußern.

Die Patientenverfügung ist seit September 2009 gesetzlich geregelt. Dabei wurde insbesondere klargestellt, dass bei hinreichend bestimmter Formulierung die Patientenverfügung bindend ist, wenn die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Situation passen. In diesem Fall ist eine weitere Einwilligung oder Nichteinwilligung nicht erforderlich, da dies bereits in der Patientenverfügung vorweggenommen wurde.

Patientenverfügungen gelten für alle Stadien einer Erkrankung, nicht nur für unmittelbare Todesnähe. Für die weitere Wirksamkeit ist es nicht erforderlich, die Patientenverfügung regelmäßig wieder zu unterzeichnen.

Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Es muss immer ein Bevollmächtiger oder Betreuer konkret die Entscheidung des Patienten mit umsetzen. Durch eine Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte sind Betreuern für die Durchsetzung der Patientenverfügung gleichgestellt.

Die Patientenverfügung ist regelmäßig wie folgt beschrieben aufgebaut (Auszug):

  • Beschreibung der Behandlungssituationen

    „Sofern ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, oder

    ich aufgrund einer Demenzerkrankung auch mit Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, auf natürlichem Weg Flüssigkeit und Nahrung aufzunehmen, oder

    …“ (etc.)

  • Grundsätzliche Entscheidung des Patienten„Ich verzichte auf die Einleitung oder Aufrechterhaltung medizinischer Maßnahmen, die allein der Lebensverlängerung oder -erhaltung und nicht nur der Schmerz- oder Beschwerdelinderung dienen.“
  • Diese grundsätzliche Feststellung muss nach den Vorgaben der Rechtsprechung spezifiziert werden, etwa:
    „Ich wünsche keine künstliche Beatmung, keine künstliche Ernährung, keine Verabreichung von lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen,

    …“ (etc.)

Das Gesetz sieht in der Krisensituation unter anderem folgenden Ablauf vor (§§ 1901 ff. BGB):

  • Feststellung, ob eine Patientenverfügung vorliegt
  • der Bevollmächtigte (oder der Betreuer) muss prüfen, ob die Situation (etwa hochgradige Demenz ohne Aussicht auf Besserung) mit der Patientenverfügung übereinstimmt und ob die Patientenverfügung nicht widerrufen wurde
  • Arzt und Bevollmächtigte erörtern das weitere Vorgehen
  • der in der Patientenverfügung bestimmte Patientenwille ist durchzusetzen, d.h. die konkrete medizinische Maßnahme, beispielsweise die künstliche Ernährung, unterbleibt oder wird durchgeführt.

Lesen Sie dazu gerne auch unseren Blogbeitrag „Patientenverfügung vermeidet Rechtsunsicherheiten“.

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