Das Urteil zeigt anschaulich, wie schwierig es ohne Patientenverfügung sein kann, den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen eines Patienten zu ermitteln.

Patientenverfügung vermeidet Rechtsunsicherheiten

Mit Urteil vom 02.04.2019 hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 13/18) es abgelehnt, das Leben – auch ein „leidensbehaftetes Weiterleben“ – als Schaden anzusehen.

Geklagt hatte ein Sohn für seinen zwischenzeitlich verstorbenen Vater und als Erbe Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt durch drei Instanzen geltend gemacht. Der Arzt hatte bei dem Vater eine sog. Magensonde angelegt, mit welcher der Vater bis zu seinem Tod künstlich ernährt wurde. Der klagende Sohn war der Auffassung, dass die künstliche Ernährung weder medizinisch indiziert noch vom Patientenwillen, also dem Willen des Vaters, gedeckt gewesen sei. Eine Patientenverfügung hatte der Vater nicht erstellt. Die Klage war auf Erstattung von Behandlungskosten von rd. 53.000,- Euro und auf Schmerzensgeld gerichtet. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz hingegen hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat die Klage insgesamt abgewiesen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lasse sich ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.

Das Urteil zeigt anschaulich, wie schwierig es ohne Patientenverfügung sein kann, den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen eines Patienten zu ermitteln, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht.

Mit einer Patientenverfügung kann jeder selbst bestimmen, ob und wie er weiterbehandelt werden möchten.

In rechtlich eindeutiger Weise wird hierdurch bestimmt, ob in einer gesundheitlich hoffnungslosen Situation lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht.

Dies verhindert kostenträchtige und nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten. Es entlastet zudem die Angehörigen von der alleinigen Verantwortung für die Frage nach Leben und Tod.

Die Patientenverfügung sollte möglichst mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Die Vorsorgevollmacht regelt grundsätzlich, wer den Betroffenen vertritt, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Die Bevollmächtigten entscheiden dann zusammen mit dem behandelnden Arzt, was in der betreffenden Situation der Wille des Patienten ist.