Vorsorgevollmacht

Die bevollmächtigte Vertrauensperson selbst bestimmen

Mit einer Vorsorgevollmacht soll Vorsorge getroffen werden: In der Vorsorgevollmacht erklärt der Vollmachtgeber verbindlich, wer ihn vertreten soll, wenn er seine Angelegenheiten selbst nicht mehr wahrnehmen kann.

Hintergrund

Entgegen einer verbreiteten Vorstellung gibt es keine gesetzliche Vertretungsmacht für die eigenen Eltern oder für den eigenen Ehegatten. Ist jemand aufgrund einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung nicht mehr in Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, bestellt das Gericht einen Betreuer. Das Gericht muss zwar die Vorschläge des Betroffenen und seiner Angehörigen im Hinblick auf die Person des zu bestellenden Betreuers berücksichtigen, ist aber daran nicht gebunden. Das Gericht bestellt jedoch keinen Betreuer, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt und die Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten besorgt werden können.

Inhalt einer Vorsorgevollmacht

Der Vollmachtgeber bevollmächtigt eine Vertrauensperson damit, seine Interessen zu vertreten.

Ebenso bestimmt der Vollmachtgeber dabei die Befugnisse des Bevollmächtigten: Regelmäßig enthält die Vollmacht die Befugnis, in vermögensrechtlichen und sonstigen, insbesondere gesundheitlichen Angelegenheiten für den Vollmachtgeber zu handeln.

Wichtig ist dabei: Die Vollmacht sollte keine Bedingungen mit Außenwirkung enthalten. Einschränkungen und Handlungsanweisungen gehören in das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, etwa dass von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden soll, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann oder wenn er den Bevollmächtigten anweist, für ihn zu handeln.

Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu kombinieren. Der Bevollmächtigte kann sinnvollerweise dazu ermächtigt werden, den in der gleichzeitig angeordneten Patientenverfügung niedergelegten Willen des Vollmachtgebers durchzusetzen, des Weiteren, für den Vollmachtgeber die Einwilligung, Nichteinwilligung sowie den Widerruf der Einwilligung in medizinische Maßnahmen zu erklären, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

Die Vorsorgevollmacht kann gut auch mit einer sog. Betreuungsverfügung kombiniert werden. Hier kann der Vollmachtgeber insbesondere seine Bevollmächtigten als Betreuer vorschlagen; das Gericht wird diesem Vorschlag grundsätzlich Folge leisten. Die Betreuungsverfügung hat in diesem Zusammenhang den Sinn, auch dann Einfluss auf die Person des Vertreters, hier des Betreuers, zu haben, wenn das Gericht trotz der Vorsorgevollmacht Bedarf für eine Betreuung sieht. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn aufgrund einer späteren Gesetzesänderung eine Angelegenheit nicht in der Vollmacht geregelt ist oder wenn einer der Bevollmächtigten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer Vertretung gehindert ist.

Kontaktieren Sie uns telefonisch unter Telefon 0511 524 80 70
oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Cookie-Einstellungen