Rechtsanwalt und Notar Klaus Heskamp rät: "Richtig vorsorgen mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Betreuerbestellung".

Richtig vorsorgen: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Zur Vorsorge gehört es für viele inzwischen, sich Gedanken darüber zu machen, wer der Ansprechpartner ist und wer die Entscheidungen trifft, wenn der Betroffene selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist (etwa durch Krankheit oder das Nachlassen der Kräfte im Alter).
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Mit einer Vorsorgevollmacht können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen eingesetzt werden; diese können dann den Betroffenen im Bedarfsfall vertreten. Mit einer Betreuungsverfügung kann jemand Vorschläge machen dafür, wer als Betreuer vom Gericht bestellt werden und den Betroffenen vertreten soll, wenn er betreuungsbedürftig ist. Liegt weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung (oder ein sonstiger Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers) vor, so bestimmt das Gericht nach eigenem Ermessen einen Betreuer. Welche Regelungen empfehlen sich hier?

Gesetzlicher Hintergrund

Ist eine Person nicht in der Lage, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, dann bestellt das Betreuungsgericht für diese Person einen Betreuer. Das Gericht wird dabei auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen tätig (etwa weil das Gericht über das Krankenhaus davon erfahren hat, dass eine Person in dieser Weise hilflos ist).
Diese rechtliche Handlungsunfähigkeit aus persönlichen Gründen löst nach dem Gesetz ein Tätigwerden des Staates aus; zum Schutz des Betroffenen soll für diesen ein Betreuer bestellt werden. Dieser vertritt den Betroffenen dann je nach Aufgabenkreis etwa in den Bereichen Personensorge (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, familiäre Angelegenheiten etc.) und Vermögenssorge (etwa Bankangelegenheiten, Abschluss von Mietverträgen pp.).

Betreuung kann sinnvoll sein

Die Bestellung eines Betreuers kann für den Betroffenen dabei durchaus sinnvoll sein. Hat dieser keine Personen, gleich ob Angehörige oder sonstige Personen, denen er ausreichend vertraut und macht deshalb die Erstellung einer Vorsorgevollmacht für ihn keinen Sinn, so tritt vor allem der Schutzgedanke der Betreuung in den Vordergrund. Der Betreuer benötigt für bestimmte Entscheidungen, die als einschneidend vom Gesetz betrachtet werden, eine gerichtliche Genehmigung. Zudem ist er gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet, mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berichten und des Weiteren Rechnung zu legen. Diese Vorschriften bilden das nötige Gegengewicht dafür, dass es sich bei dem Betreuer gerade nicht um eine Vertrauensperson des Betroffenen handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Erstellung einer Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Der Betroffene kann – insbesondere für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit – damit grundsätzlich Einfluss nehmen auf die Person des vom Gericht zu bestellenden Betreuers. Er kann entscheiden, wer Betreuer werden soll oder wer es gerade nicht werden soll.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können bestimmte Personen eingesetzt werden. Der Umfang der Vollmacht kann sich dabei auf alle vermögensrechtlichen, gesundheitlichen und sonstigen Angelegenheiten erstrecken. Im Unterschied zur Betreuung können mit einer Vorsorgevollmacht Vertrauenspersonen oder Angehörige eingesetzt werden, die vom Betroffenen selbst dazu bestimmt werden. Gerade dieser Aspekt ist für viele entscheidend; es soll möglichst keine für den Betroffenen und seine Angehörigen fremde Person zum Betreuer bestellt werden.
Hier tritt hinzu, dass Rechtsmittel bei angeordneter Betreuung ggf. nur eingeschränkt zur Verfügung stehen: Hat das Gericht einen Betreuer bestellt, so steht den nahen Angehörigen (etwa Ehegatten, Eltern und Kindern) und Vertrauenspersonen des Betroffenen ein Recht zur Beschwerde gegen diese Entscheidung nur zu, wenn sie zuvor am Verfahren beteiligt worden sind. Im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers sind nahe Angehörige sowie Vertrauenspersonen jedoch nicht zwingend zu beteiligen; das Gericht entscheidet über die Hinzuziehung vielmehr nach Ermessen.
Hat der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erstellt, können die Bevollmächtigten anders als ein Betreuer weitgehend frei von staatlicher Beeinflussung oder Kontrolle handeln, wenn dies vom Vollmachtgeber so gewünscht ist.
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, dann darf das Gericht grundsätzlich keinen Betreuer bestellen. Denn eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen vom Betroffenen selbst eingesetzten Bevollmächtigten erledigt werden können (vgl. § 1896 II 2 BGB). Das Gesetz lässt damit dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen den Vorrang; dieser soll durch eine Vorsorgevollmacht selbst regeln können, wer ihn vertritt. Dies sichert jedem das Recht zu, weiterhin frei von staatlicher Beeinflussung seine Angelegenheiten selbst – dann durch die Bevollmächtigten – regeln zu können. In diesem Zusammenhang kann es auch Sinn machen, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine ergänzende Betreuungsverfügung zu erstellen: Der Betroffene bestimmt einen oder mehrere der von ihm benannten Bevollmächtigten zu seinem Betreuer für den Fall, dass – etwa aufgrund späterer Gesetzesänderungen – in der Vorsorgevollmacht eine Regelungslücke entsteht.

Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht kann sehr gut mit einer Patientenverfügung kombiniert werden: Hier wird verbindlich darüber bestimmt, ob lebensverlängernde Maßnahmen in medizinisch aussichtslosen Situationen erfolgen sollen oder nicht.