Scheidung
Trennungsjahr und Versorgungsausgleich
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Der Regelfall ist die Scheidung der Ehe nach Ablauf eines sog. Trennungsjahres. Die Eheleute müssen also mindestens ein Jahr getrennt voneinander leben, bevor die Scheidung vom Gericht ausgesprochen werden kann. Eine Trennung kann dabei etwa durch Auszug vollzogen werden aber auch dadurch, dass die Eheleute in derselben Wohnung getrennt voneinander leben. Im letztgenannten Fall dürfen die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und es dürfen zwischen ihnen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen (sog. Trennung von Tisch und Bett). Ausnahmen von dieser strikten Trennung werden vor allem zugunsten gemeinsamer Kinder gemacht. Es versteht sich von selbst, dass die Trennung durch Auszug leichter zu beweisen und weniger streitanfällig ist als die Trennung in derselben Wohnung. Hinzukommen zur räumlichen Trennung muss immer der Wille mindestens eines Ehegatten, vom anderen Ehegatten getrennt leben zu wollen.
Ehen können ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Ein solcher Grund kann etwa gegeben sein, wenn ein Ehegatte den Gewalttätigkeiten des anderen Ehegatten ausgesetzt ist.
Die Ehe kann nur durch ein Gericht auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden. Zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden; der andere Ehegatte kann einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, er muss es aber nicht, wenn er lediglich der Scheidung zustimmt. Dies spart einerseits Kosten. Auf der anderen Seite können sich im Zuge der Trennung und Scheidung vielfältige Fragen ergeben, die eine Begleitung durch einen eigenen Rechtsanwalt sinnvoll machen können. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags ist für die Berechnung des Zugewinnausgleichs grundsätzlich maßgeblich, zudem endet die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Der gesetzliche Versorgungsausgleich, also der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Ehegatten, wird zusammen mit der Scheidung verhandelt und entschieden (sog. Verbundverfahren). Andere Angelegenheiten, etwa der nacheheliche Unterhalt oder der Zugewinnausgleich, werden nur auf Antrag eines der Ehegatten verhandelt. Das Gericht versendet nach Eingang des Scheidungsantrags die Fragebögen zum Versorgungsausgleich an die Ehegatten zur Vorbereitung für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Neben den persönlichen Daten und Angaben zur Ausbildung und zum beruflichen Werdegang wird abgefragt, bei welchen Versorgungsträgern (etwa Deutsche Rentenversicherung) Rentenanwartschaften bestehen. Die ausgefüllten Fragebögen werden dann zum Gericht zurückgesandt. Das Gericht holt bei den Versorgungsträgern auf Grundlage der Angaben der Eheleute die Auskünfte zu den Rentenanwartschaften ein.
Wenn alle Auskünfte der Rentenversorgungsträger vorliegen, bestimmt das Gericht in der Regel einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Scheidungssache und den Versorgungsausgleich.
Die gerichtliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Nach der Verhandlung wird der Scheidungsbeschluss zugesandt. Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn nach Ablauf der Beschwerdefrist (1 Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses) keine Beschwerde eingelegt wurde oder wenn die Eheleute -beide anwaltlich vertreten- schon im Scheidungstermin auf Rechtsmittel verzichtet haben.
Lesen Sie dazu gerne unseren Blogbeitrag „Beschränkung der Vermögenssorge insbesondere im Trennungs- und Scheidungsfall“.