Beschränkung der Vermögenssorge insbesondere im Trennungs- und Scheidungsfall
Das Sorgerecht eines Elternteils umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Das Sorgerecht besteht bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Vermögenssorge ist das Recht und die Pflicht des betreffenden Elternteils, das Vermögen des Kindes zu verwalten, es zu erhalten und zu mehren. Auch wenn gewisse Rechenschaftspflichten bestehen, so erhält der sorgeberechtigte Elternteil faktisch dennoch Zugriff auf das Kindesvermögen. Das ist im Regelfall auch so gewollt.
Es kann in manchen Situationen aber gute Gründe geben, einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile von der Sorge für bestimmtes Vermögen auszuschließen.
Diese Möglichkeit haben Erblasser, die dem betreffenden Kind von Todes wegen – also durch Testament oder Erbvertrag oder auch mittels gesetzlicher Erbfolge – etwas zuwenden (eine entsprechende Bestimmung ist nach überwiegender Auffassung selbst dann möglich, wenn das Kind nur einen Pflichtteilsanspruch hat).
So kann etwa ein Erblasser durch Testament seinen Enkelsohn als Erbe einsetzen und den Eltern das Vermögenssorgerecht für das ererbte Vermögen entziehen, weil der Erblasser insoweit kein Vertrauen in die Eltern des Kindes hat. Auch nach einer Trennung oder Scheidung kann es für einen Elternteil (oder dessen Eltern) wichtig sein, durch letztwillige Verfügung dem anderen Ehegatten die Vermögenssorge zu entziehen.
Die Ausschließung von der Vermögenssorge muss durch Testament oder Erbvertrag erfolgen, um wirksam zu sein. Wird nur ein Elternteil ausgeschlossen und verbleibt ein sorgeberechtigter Elternteil, so übt dieser allein die Vermögenssorge für das ererbte Vermögen. Ansonsten muss ein Pfleger vom Amtsgericht – Familiengericht bestellt werden, der das Vermögen verwaltet. Der Erblasser kann und sollte den Pfleger bestimmen; dies muss ebenfalls durch letztwillige Verfügung erfolgen. Die Benennung einer bestimmten Person als Pfleger ist für das Gericht dann grundsätzlich bindend. Eine wichtige Ausnahme besteht aber etwa dann, wenn beide Elternteile von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden und zugleich Testamentsvollstreckung (etwa bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes zu dessen eigenem Schutz) angeordnet wird. In diesem Fall kann der benannte Testamentsvollstrecker nicht zugleich als Pfleger bestellt werden, wie sich aus einem Beschluss des OLG Schleswig (NJW-RR 2007, S. 1597) ergibt.
Schließlich kann die Vermögenssorge der Eltern auch dann beschränkt werden, wenn das Kind bereits zu Lebzeiten des Schenkers eine unentgeltliche Zuwendung und also eine Schenkung erhalten soll. Dies kann das Eigentum an einer Immobilie sein (oder auch dann, wenn das Kind als Bezugsberechtigter für eine Lebensversicherung eingesetzt werden soll). Der Schenker muss dann bei der Schenkung bestimmen, dass die Vermögenssorge der Eltern sich nicht auf das Vermögen erstrecken soll, welches das Kind durch diese Schenkung erhalten hat.