Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Hohe Kreditwürdigkeit aufgrund persönlicher Haftung

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft, die zum Zweck hat, ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma zu betreiben und bei der alle Gesellschafter persönlich haften; haftet dagegen einer der Gesellschafter nur beschränkt auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, während es sich bei den anderen um persönlich haftende Gesellschafter handelt, so liegt eine Kommanditgesellschaft (KG) vor.

Die OHG stimmt in wesentlichen Punkten mit der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) überein; das Handelsgesetzbuch regelt jedoch Besonderheiten, die vor allem auf der gewerblichen Betätigung der OHG beruhen. So ist der gesetzliche Regelfall der OHG etwa die Einzelgeschäftsführung und die Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschaft (statt der Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aller Gesellschafter bei der GbR).

Ein Vorteil der OHG als geeignete Rechtsform für das eigene Unternehmen im Unterschied zu den Kapitalgesellschaften ist zum Beispiel die Möglichkeit, die Organisation der Gesellschaft weitgehend abweichend und individuell von den gesetzlichen Vorgaben zu regeln. Die offenen Handelsgesellschaften besitzen nicht zuletzt aufgrund der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter hohe Kreditwürdigkeit.

Die OHG entsteht dadurch, dass mindestens zwei Personen die Gesellschaft mit entsprechender Zweckbestimmung gründen. Die Beiträge der Gesellschafter können aus der Einbringung von Vermögenswerten bestehen; in der Regel werden die Beiträge schlicht durch Mitarbeit im Unternehmen erbracht.

Eine OHG kann des Weiteren auch durch Aufnahme eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelunternehmers entstehen. Diese Art der Errichtung ergibt sich häufig auch im Rahmen der Nachfolge. Das bisherige Einzelunternehmen wird in die Gesellschaft eingebracht. Es ist dabei sinnvoll, das per Jahresbilanz ausgewiesene Eigenkapital als Einlagewert und dann als Kapitalanteil des einbringenden Einzelunternehmers festzustellen.

Ein Gesellschaftsvertrag soll errichtet werden und das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander, aber auch zur Gesellschaft, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist, regeln. Es besteht weitestgehend Vertragsfreiheit für die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; es gibt nur wenige zwingende gesetzliche Vorschriften und daneben bestimmte ungeschriebene gesellschaftsrechtliche Schranken. Weitere Beschränkungen: Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsvertrag gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar, sog. Abspaltungsverbot, § 717 BGB (gilt für bestimmte Verwaltungsrechte, nicht aber Vermögensrechte). Aus dem Grundsatz der Verbandssouveränität (gilt für alle Gesellschaften, auch Kapitalgesellschaften) folgt, dass Änderungen des Gesellschaftsvertrags nicht von der Zustimmung oder der Mitwirkung Dritter abhängig sein dürfen. Weiter gilt das Prinzip der Selbstorganschaft (auch als Verbot der Fremdorganschaft bezeichnet). Organe der Gesellschaft dürfen im Unterschied zu Kapitalgesellschaften nur aus persönlich haftenden Gesellschaftern bestehen. Hierbei handelt es sich sozusagen um das Gegenstück zu dem mit der persönlichen Haftung einhergehenden Risiko; der persönlich haftende Gesellschafter hat als Mitglied des Organs der Gesellschaft selbst Einfluss auf dieses Risiko bzw. wird dieses dadurch begrenzt, dass die Verantwortung bei einem anderen persönlich haftenden Gesellschafter liegt.

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