Berliner Testament wird durch Scheidung grundsätzlich unwirksam

Eheleute (und eingetragene Lebenspartner) können gemeinsam ein Testament errichten. Dies kann insbesondere ein Berliner Testament (https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/testament-und-erbvertrag/) sein, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben einsetzen und nach dem Tode des Letztversterbenden etwa die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben.

Eine solche gegenseitige Erbeinsetzung wird mit Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich (abgesehen von Ausnahmefällen) unwirksam; dies gilt auch schon vor der Rechtskraft der Scheidung, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.09.2018 (Az. 3 W 71/18) (https://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/ehegattentestament-bei-scheidung-unwirksam-170970.html) beleuchtet die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit näher. Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann im laufenden Scheidungsverfahren der Scheidung zugestimmt und verstarb dann. Vor dem Tod wurde jedoch das Verfahren ausgesetzt, um anlässlich eines Mediationsverfahrens unter den Eheleuten zu klären, ob die Ehe nicht doch fortgeführt werden soll.

Das Gericht befand, dass auch in diesem Fall das Testament unwirksam ist. Zur Begründung verwies es auf die über dreijährige Trennungszeit der Eheleute, die ein Scheitern der Ehe schon nach dem Gesetz vermuten lässt.  Zudem wurde die Zustimmung zur Scheidung erklärt, nicht jedoch eine davon abweichende Erklärung des Ehegatten, dass die Ehe Bestand haben sollte. Im entschiedenen Fall ist damit die Witwe leer ausgegangen und die gemeinschaftliche Tochter Alleinerbin geworden.