Vererben oder Verschenken – was ist steuerlich günstiger?

Wer ein Testament bzw. einen Erbvertrag errichtet, der stellt sich sinnvollerweise zunächst die Frage, wer das Vermögen nach dem Tod bekommen soll. Häufiges Motiv ist dabei, im Falle des Todes die eigenen Angehörigen zu versorgen. Die steuerlichen Auswirkungen sind dabei auch ein wichtiger Aspekt, den es von den Beteiligten zu bedenken gilt. Diese Überlegungen können dazu führen, dass bereits zu Lebzeiten ein Teil des Vermögens im Wege eines Übertragungsvertrages https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/uebergabevertrag-zu-lebzeiten/ als vorweggenommene Erbfolge und also in Form einer Schenkung weitergegeben wird. 

Erbschafts- und Schenkungssteuern sind dabei einheitlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Das Gesetz sieht Freibeträge vor und besteuert den über den Freibeträgen liegenden Erwerb in verschiedenen Steuerklassen. 

  • Die Höhe der persönlichen Freibeträge bestimmt sich dabei nach der im Gesetz (§ 16 ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html ) vorgegebenen Nähe zum Erblasser. So haben etwa Ehegatten (im Nachfolgenden gilt dies ebenso für eingetragene Lebenspartner) untereinander einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- Euro. Kinder, ebenso Stiefkinder, haben jeweils einen Freibetrag von 400.000,- Euro. Der Freibetrag von Eltern und Großeltern beläuft sich auf 100.000,- Euro. 
  • Die vom Gesetz vorgegebenen Steuerklassen (§ 16 ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html ) beginnen zum Beispiel bei Ehegatten des Erblassers für den zu versteuernden Erwerb mit 7 % bei einem Erwerb bis einschließlich 75.000,- Euro und mit 19 % bei einem Erwerb bis 6 Mio. Euro (mit weiteren Zwischenstufen). Sonstige, vom Gesetz nicht privilegierte Personen, etwa unverheiratete Lebenspartner, müssen bei einem Erwerb über 20.000,- Euro bereits mit 30 % des Erwerbs rechnen. 
  • Dem überlebenden Ehepartner und den Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt: Für den überlebenden Ehepartner 256.000,00 Euro, für die Kinder je nach deren Alter zwischen 10.300,00 € und 52.000,00 Euro. Gegengerechnet werden Versorgungsbezüge (Beamtenpensionen, Renten aus der Sozialversicherung)
  • Wichtig: Grundsätzlich steuerfrei bleibt ein bebautes Grundstück, das vom Erblasser bis zum Tod als Wohnung genutzt wurde und das „beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim)“, wobei bei Kindern die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf, § 13 I ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html .
  • Daneben gibt es noch weitere Freibeträge.

Vor allem dann, wenn Angehörige bereits jetzt Vermögen erhalten sollen und  sich das ganze Vermögen oberhalb der Freiträge bewegt, kann es sinnvoll sein, das Vermögen zum Teil, etwa ein bebautes Grundstück, als vorweggenommene Erbfolge zu übertragen. Diese unterliegt als Schenkung zwar ebenfalls der Steuer,  jedoch mit den oben genannten Freibeträgen. 

Bitte beachten: Die Freibeträge (für Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen gleichermaßen) können für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Dabei werden alle innerhalb von 10 Jahren anfallende Erwerbe von derselben Person bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Berliner Testament wird durch Scheidung grundsätzlich unwirksam

Eheleute (und eingetragene Lebenspartner) können gemeinsam ein Testament errichten. Dies kann insbesondere ein Berliner Testament (https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/testament-und-erbvertrag/) sein, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben einsetzen und nach dem Tode des Letztversterbenden etwa die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben.

Eine solche gegenseitige Erbeinsetzung wird mit Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich (abgesehen von Ausnahmefällen) unwirksam; dies gilt auch schon vor der Rechtskraft der Scheidung, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.09.2018 (Az. 3 W 71/18) (https://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/ehegattentestament-bei-scheidung-unwirksam-170970.html) beleuchtet die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit näher. Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann im laufenden Scheidungsverfahren der Scheidung zugestimmt und verstarb dann. Vor dem Tod wurde jedoch das Verfahren ausgesetzt, um anlässlich eines Mediationsverfahrens unter den Eheleuten zu klären, ob die Ehe nicht doch fortgeführt werden soll.

Das Gericht befand, dass auch in diesem Fall das Testament unwirksam ist. Zur Begründung verwies es auf die über dreijährige Trennungszeit der Eheleute, die ein Scheitern der Ehe schon nach dem Gesetz vermuten lässt.  Zudem wurde die Zustimmung zur Scheidung erklärt, nicht jedoch eine davon abweichende Erklärung des Ehegatten, dass die Ehe Bestand haben sollte. Im entschiedenen Fall ist damit die Witwe leer ausgegangen und die gemeinschaftliche Tochter Alleinerbin geworden.

Ist der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Suizid in Fällen schwerer Krankheit erlaubt?

Die Beantwortung dieser Frage kann unmittelbare Auswirkungen haben, etwa für die Formulierung einer Patientenverfügung (LINK https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/patientenverfuegung/). Nach dem bisherigen Verständnis ist die assistierte Selbsttötung nicht zulässig.

Die Frage nach der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts  beschäftigt derzeit das Verwaltungsgericht Köln. Das Gericht hat sechs laufende Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen: 

Geklagt hat unter anderem ein 49 Jahre alter Patient, der an Multiple Sklerose erkrankt ist und der beständig unter starken Schmerzen, verursacht durch Krämpfe, leidet. Der Betroffene klagt gegen einen Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit dem ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels (hier Pentobarbital) in einer tödlichen Dosis versagt wurde. Nach dem Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ist der Erwerb von Betäubungsmitteln zwar aus therapeutischen Gründen, etwa zur Schmerzlinderung, erlaubt, jedoch nicht zum Zwecke der Selbsttötung. 

Das Verwaltungsgericht Köln hat dieses und die weiteren einschlägigen Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es das generelle Verbot, Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu erwerben, für verfassungswidrig hält. 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 02.03.2017 (LINK: https://www.bverwg.de/020317U3C19.15.0) entschieden, dass der Erwerb eines Medikaments zur Selbsttötung in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn sich der Betroffene wegen einer schweren und unheilbaren Krankheit in einer extremen Notlage befindet. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt dies voraus, dass die Erkrankung gravierendes körperliches Leiden verursacht, der Erkrankte selbst die Entscheidung zur Tötung treffen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Anders als das Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit die entsprechenden Vorschriften des BtMG (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) so ausgelegt, dass unter den genannten Voraussetzungen der Erwerb zur Selbsttötung erlaubt ist. 

Das Bundesverfassungsgericht erhält nunmehr Gelegenheit, die Frage grundsätzlich zu klären.

Nachträgliche Steuervorteile für gleichgeschlechtliche Ehepaare

Aus gegebenem Anlass möchte ich auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. 1 K 92/18) aufmerksam machen, die gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nachträgliche Steuervorteile durch Splittingtarif ermöglicht.

Die Kläger hatten zunächst eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Durch Abgabe entsprechender Erklärungen vor dem Standesbeamten ist die Lebenspartnerschaft dann in eine Ehe umgewandelt worden. Das Finanzamt lehnte es ab, die Kläger antragsgemäß für vergangene Veranlagungszeiträume seit Beginn der Lebenspartnerschaft gemeinsam zu veranlagen.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der Erste Senat des Finanzgerichts Hamburg ermöglicht es den Klägern, sich für den gesamten Zeitraum seit Eingehung der Lebenspartnerschaft gemeinsam veranlagen zu lassen und entsprechende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Das Gericht begründet dies vor allem damit, dass nach Art. 3 II des Eheöffnungsgesetzes die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirkt. Die steuerliche Rückwirkung (§ 175 I 1 Nr. 2 Abgabenordnung) ist nach Auffassung des Gerichts hier gerechtfertigt, denn es handelt sich dabei um eine Änderung der tatsächlichen Umstände und nicht um eine nachträgliche steuerrechtliche Änderung.

Die Entscheidung hat enorme Auswirkungen für eingetragene Lebenspartnerschaften, die in eine Ehe umgewandelt werden. Dies vor allem deshalb, weil eine neue und gegebenenfalls steuerlich günstigere gemeinsame Veranlagung auch für solche Jahre möglich ist, die bisher durch bestandskräftige Bescheide auf Grundlage getrennter Veranlagung abgeschlossen sind.

Beschränkung der Vermögenssorge insbesondere im Trennungs- und Scheidungsfall

Das Sorgerecht eines Elternteils umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Das Sorgerecht besteht bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Vermögenssorge ist das Recht und die Pflicht des betreffenden Elternteils, das Vermögen des Kindes zu verwalten, es zu erhalten und zu mehren. Auch wenn gewisse Rechenschaftspflichten bestehen, so erhält der sorgeberechtigte Elternteil faktisch dennoch Zugriff auf das Kindesvermögen. Das ist im Regelfall auch so gewollt.

Es kann in manchen Situationen aber gute Gründe geben, einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile von der Sorge für bestimmtes Vermögen auszuschließen.
Diese Möglichkeit haben Erblasser, die dem betreffenden Kind von Todes wegen – also durch Testament oder Erbvertrag oder auch mittels gesetzlicher Erbfolge – etwas zuwenden (eine entsprechende Bestimmung ist nach überwiegender Auffassung selbst dann möglich, wenn das Kind nur einen Pflichtteilsanspruch hat).

So kann etwa ein Erblasser durch Testament seinen Enkelsohn als Erbe einsetzen und den Eltern das Vermögenssorgerecht für das ererbte Vermögen entziehen, weil der Erblasser insoweit kein Vertrauen in die Eltern des Kindes hat. Auch nach einer Trennung oder Scheidung kann es für einen Elternteil (oder dessen Eltern) wichtig sein, durch letztwillige Verfügung dem anderen Ehegatten die Vermögenssorge zu entziehen.
Die Ausschließung von der Vermögenssorge muss durch Testament oder Erbvertrag erfolgen, um wirksam zu sein. Wird nur ein Elternteil ausgeschlossen und verbleibt ein sorgeberechtigter Elternteil, so übt dieser allein die Vermögenssorge für das ererbte Vermögen. Ansonsten muss ein Pfleger vom Amtsgericht – Familiengericht bestellt werden, der das Vermögen verwaltet. Der Erblasser kann und sollte den Pfleger bestimmen; dies muss ebenfalls durch letztwillige Verfügung erfolgen. Die Benennung einer bestimmten Person als Pfleger ist für das Gericht dann grundsätzlich bindend. Eine wichtige Ausnahme besteht aber etwa dann, wenn beide Elternteile von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden und zugleich Testamentsvollstreckung (etwa bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes zu dessen eigenem Schutz) angeordnet wird. In diesem Fall kann der benannte Testamentsvollstrecker nicht zugleich als Pfleger bestellt werden, wie sich aus einem Beschluss des OLG Schleswig (NJW-RR 2007, S. 1597) ergibt.

Schließlich kann die Vermögenssorge der Eltern auch dann beschränkt werden, wenn das Kind bereits zu Lebzeiten des Schenkers eine unentgeltliche Zuwendung und also eine Schenkung erhalten soll. Dies kann das Eigentum an einer Immobilie sein (oder auch dann, wenn das Kind als Bezugsberechtigter für eine Lebensversicherung eingesetzt werden soll). Der Schenker muss dann bei der Schenkung bestimmen, dass die Vermögenssorge der Eltern sich nicht auf das Vermögen erstrecken soll, welches das Kind durch diese Schenkung erhalten hat.

Adoption auch durch Paare, die nicht verheiratet sind

Nach geltendem Recht ist eine Adoption eines Stiefkindes nur für denjenigen möglich, der mit dem Vater oder der Mutter des Kindes verheiratet ist.

Die Stiefkindadoption ist in nichtehelichen Familien dadurch faktisch ausgeschlossen, da mit der Adoption das bislang bestehende Elternverhältnis erlöschen würde, das Kind dann also nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil hätte, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt.

Das verstößt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 26.03.2019, 1 BvR 673/17) gegen das Gleichbehandlungsgebot. Allerdings ist es nach dem Bundesverfassungsgericht zulässig, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und dem Stiefelternteil Bestand verspricht.

Entsprechend sieht ein aktueller Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vor, dass eine Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare möglich ist. Dies setze allerdings voraus, dass das Paar seit mindestens zwei Jahren eheähnlich zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat.

Die Adoption, die unter anderem ein Eltern-Kind-Verhältnis voraussetzt, hat weitreichende Rechtsfolgen. Der Annehmende wird rechtlicher Elternteil (Vater oder Mutter) des Kindes.