Ist der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Suizid in Fällen schwerer Krankheit erlaubt?

Die Beantwortung dieser Frage kann unmittelbare Auswirkungen haben, etwa für die Formulierung einer Patientenverfügung (LINK https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/patientenverfuegung/). Nach dem bisherigen Verständnis ist die assistierte Selbsttötung nicht zulässig.

Die Frage nach der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts  beschäftigt derzeit das Verwaltungsgericht Köln. Das Gericht hat sechs laufende Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen: 

Geklagt hat unter anderem ein 49 Jahre alter Patient, der an Multiple Sklerose erkrankt ist und der beständig unter starken Schmerzen, verursacht durch Krämpfe, leidet. Der Betroffene klagt gegen einen Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit dem ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels (hier Pentobarbital) in einer tödlichen Dosis versagt wurde. Nach dem Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ist der Erwerb von Betäubungsmitteln zwar aus therapeutischen Gründen, etwa zur Schmerzlinderung, erlaubt, jedoch nicht zum Zwecke der Selbsttötung. 

Das Verwaltungsgericht Köln hat dieses und die weiteren einschlägigen Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es das generelle Verbot, Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu erwerben, für verfassungswidrig hält. 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 02.03.2017 (LINK: https://www.bverwg.de/020317U3C19.15.0) entschieden, dass der Erwerb eines Medikaments zur Selbsttötung in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn sich der Betroffene wegen einer schweren und unheilbaren Krankheit in einer extremen Notlage befindet. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt dies voraus, dass die Erkrankung gravierendes körperliches Leiden verursacht, der Erkrankte selbst die Entscheidung zur Tötung treffen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Anders als das Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit die entsprechenden Vorschriften des BtMG (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) so ausgelegt, dass unter den genannten Voraussetzungen der Erwerb zur Selbsttötung erlaubt ist. 

Das Bundesverfassungsgericht erhält nunmehr Gelegenheit, die Frage grundsätzlich zu klären.