Vererben oder Verschenken – was ist steuerlich günstiger?

Wer ein Testament bzw. einen Erbvertrag errichtet, der stellt sich sinnvollerweise zunächst die Frage, wer das Vermögen nach dem Tod bekommen soll. Häufiges Motiv ist dabei, im Falle des Todes die eigenen Angehörigen zu versorgen. Die steuerlichen Auswirkungen sind dabei auch ein wichtiger Aspekt, den es von den Beteiligten zu bedenken gilt. Diese Überlegungen können dazu führen, dass bereits zu Lebzeiten ein Teil des Vermögens im Wege eines Übertragungsvertrages https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/uebergabevertrag-zu-lebzeiten/ als vorweggenommene Erbfolge und also in Form einer Schenkung weitergegeben wird. 

Erbschafts- und Schenkungssteuern sind dabei einheitlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Das Gesetz sieht Freibeträge vor und besteuert den über den Freibeträgen liegenden Erwerb in verschiedenen Steuerklassen. 

  • Die Höhe der persönlichen Freibeträge bestimmt sich dabei nach der im Gesetz (§ 16 ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html ) vorgegebenen Nähe zum Erblasser. So haben etwa Ehegatten (im Nachfolgenden gilt dies ebenso für eingetragene Lebenspartner) untereinander einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- Euro. Kinder, ebenso Stiefkinder, haben jeweils einen Freibetrag von 400.000,- Euro. Der Freibetrag von Eltern und Großeltern beläuft sich auf 100.000,- Euro. 
  • Die vom Gesetz vorgegebenen Steuerklassen (§ 16 ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html ) beginnen zum Beispiel bei Ehegatten des Erblassers für den zu versteuernden Erwerb mit 7 % bei einem Erwerb bis einschließlich 75.000,- Euro und mit 19 % bei einem Erwerb bis 6 Mio. Euro (mit weiteren Zwischenstufen). Sonstige, vom Gesetz nicht privilegierte Personen, etwa unverheiratete Lebenspartner, müssen bei einem Erwerb über 20.000,- Euro bereits mit 30 % des Erwerbs rechnen. 
  • Dem überlebenden Ehepartner und den Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt: Für den überlebenden Ehepartner 256.000,00 Euro, für die Kinder je nach deren Alter zwischen 10.300,00 € und 52.000,00 Euro. Gegengerechnet werden Versorgungsbezüge (Beamtenpensionen, Renten aus der Sozialversicherung)
  • Wichtig: Grundsätzlich steuerfrei bleibt ein bebautes Grundstück, das vom Erblasser bis zum Tod als Wohnung genutzt wurde und das „beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim)“, wobei bei Kindern die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf, § 13 I ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html .
  • Daneben gibt es noch weitere Freibeträge.

Vor allem dann, wenn Angehörige bereits jetzt Vermögen erhalten sollen und  sich das ganze Vermögen oberhalb der Freiträge bewegt, kann es sinnvoll sein, das Vermögen zum Teil, etwa ein bebautes Grundstück, als vorweggenommene Erbfolge zu übertragen. Diese unterliegt als Schenkung zwar ebenfalls der Steuer,  jedoch mit den oben genannten Freibeträgen. 

Bitte beachten: Die Freibeträge (für Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen gleichermaßen) können für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Dabei werden alle innerhalb von 10 Jahren anfallende Erwerbe von derselben Person bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Berliner Testament wird durch Scheidung grundsätzlich unwirksam

Eheleute (und eingetragene Lebenspartner) können gemeinsam ein Testament errichten. Dies kann insbesondere ein Berliner Testament (https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/testament-und-erbvertrag/) sein, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben einsetzen und nach dem Tode des Letztversterbenden etwa die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben.

Eine solche gegenseitige Erbeinsetzung wird mit Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich (abgesehen von Ausnahmefällen) unwirksam; dies gilt auch schon vor der Rechtskraft der Scheidung, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.09.2018 (Az. 3 W 71/18) (https://www.oberlandesgericht-oldenburg.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/ehegattentestament-bei-scheidung-unwirksam-170970.html) beleuchtet die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit näher. Im zu entscheidenden Fall hatte der Ehemann im laufenden Scheidungsverfahren der Scheidung zugestimmt und verstarb dann. Vor dem Tod wurde jedoch das Verfahren ausgesetzt, um anlässlich eines Mediationsverfahrens unter den Eheleuten zu klären, ob die Ehe nicht doch fortgeführt werden soll.

Das Gericht befand, dass auch in diesem Fall das Testament unwirksam ist. Zur Begründung verwies es auf die über dreijährige Trennungszeit der Eheleute, die ein Scheitern der Ehe schon nach dem Gesetz vermuten lässt.  Zudem wurde die Zustimmung zur Scheidung erklärt, nicht jedoch eine davon abweichende Erklärung des Ehegatten, dass die Ehe Bestand haben sollte. Im entschiedenen Fall ist damit die Witwe leer ausgegangen und die gemeinschaftliche Tochter Alleinerbin geworden.

Ist der Erwerb von Betäubungsmitteln zum Suizid in Fällen schwerer Krankheit erlaubt?

Die Beantwortung dieser Frage kann unmittelbare Auswirkungen haben, etwa für die Formulierung einer Patientenverfügung (LINK https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/patientenverfuegung/). Nach dem bisherigen Verständnis ist die assistierte Selbsttötung nicht zulässig.

Die Frage nach der Reichweite des Selbstbestimmungsrechts  beschäftigt derzeit das Verwaltungsgericht Köln. Das Gericht hat sechs laufende Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen: 

Geklagt hat unter anderem ein 49 Jahre alter Patient, der an Multiple Sklerose erkrankt ist und der beständig unter starken Schmerzen, verursacht durch Krämpfe, leidet. Der Betroffene klagt gegen einen Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, mit dem ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels (hier Pentobarbital) in einer tödlichen Dosis versagt wurde. Nach dem Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Grundlage ist der Erwerb von Betäubungsmitteln zwar aus therapeutischen Gründen, etwa zur Schmerzlinderung, erlaubt, jedoch nicht zum Zwecke der Selbsttötung. 

Das Verwaltungsgericht Köln hat dieses und die weiteren einschlägigen Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil es das generelle Verbot, Betäubungsmittel zur Selbsttötung zu erwerben, für verfassungswidrig hält. 

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mit Urteil vom 02.03.2017 (LINK: https://www.bverwg.de/020317U3C19.15.0) entschieden, dass der Erwerb eines Medikaments zur Selbsttötung in Ausnahmefällen zulässig ist, wenn sich der Betroffene wegen einer schweren und unheilbaren Krankheit in einer extremen Notlage befindet. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt dies voraus, dass die Erkrankung gravierendes körperliches Leiden verursacht, der Erkrankte selbst die Entscheidung zur Tötung treffen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Anders als das Verwaltungsgericht Köln hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit die entsprechenden Vorschriften des BtMG (Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln) so ausgelegt, dass unter den genannten Voraussetzungen der Erwerb zur Selbsttötung erlaubt ist. 

Das Bundesverfassungsgericht erhält nunmehr Gelegenheit, die Frage grundsätzlich zu klären.

Erben haben Anspruch auf Urlaubsvergütung von Verstorbenen

Nach § 7 IV Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung von Urlaub und also auf Zahlung, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (etwa durch eine Kündigung) nicht mehr genommen werden kann. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bisher den Erben aber dann keinen Abgeltungsanspruch zuerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis erst durch Tod des Arbeitnehmers endet und aus diesem Grund der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Begründet wurde dies damit, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod erlischt und auch der mit der Abgeltung beabsichtigte Erholungszweck nicht mehr erreicht werden kann. 

Diese Rechtsprechung ist nunmehr überholt. Auf entsprechende Vorlage des BAG Hamm hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. C-569/16 und C-570/16 entschieden, dass der Abgeltungsanspruch sehr wohl auf die Erben übergeht. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für tariflichen Mehrurlaub.

Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer danach stirbt. 

Richtig vorsorgen: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

Zur Vorsorge gehört es für viele inzwischen, sich Gedanken darüber zu machen, wer der Ansprechpartner ist und wer die Entscheidungen trifft, wenn der Betroffene selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist (etwa durch Krankheit oder das Nachlassen der Kräfte im Alter).
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Mit einer Vorsorgevollmacht können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen eingesetzt werden; diese können dann den Betroffenen im Bedarfsfall vertreten. Mit einer Betreuungsverfügung kann jemand Vorschläge machen dafür, wer als Betreuer vom Gericht bestellt werden und den Betroffenen vertreten soll, wenn er betreuungsbedürftig ist. Liegt weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung (oder ein sonstiger Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers) vor, so bestimmt das Gericht nach eigenem Ermessen einen Betreuer. Welche Regelungen empfehlen sich hier?

Gesetzlicher Hintergrund

Ist eine Person nicht in der Lage, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, dann bestellt das Betreuungsgericht für diese Person einen Betreuer. Das Gericht wird dabei auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen tätig (etwa weil das Gericht über das Krankenhaus davon erfahren hat, dass eine Person in dieser Weise hilflos ist).
Diese rechtliche Handlungsunfähigkeit aus persönlichen Gründen löst nach dem Gesetz ein Tätigwerden des Staates aus; zum Schutz des Betroffenen soll für diesen ein Betreuer bestellt werden. Dieser vertritt den Betroffenen dann je nach Aufgabenkreis etwa in den Bereichen Personensorge (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, familiäre Angelegenheiten etc.) und Vermögenssorge (etwa Bankangelegenheiten, Abschluss von Mietverträgen pp.).

Betreuung kann sinnvoll sein

Die Bestellung eines Betreuers kann für den Betroffenen dabei durchaus sinnvoll sein. Hat dieser keine Personen, gleich ob Angehörige oder sonstige Personen, denen er ausreichend vertraut und macht deshalb die Erstellung einer Vorsorgevollmacht für ihn keinen Sinn, so tritt vor allem der Schutzgedanke der Betreuung in den Vordergrund. Der Betreuer benötigt für bestimmte Entscheidungen, die als einschneidend vom Gesetz betrachtet werden, eine gerichtliche Genehmigung. Zudem ist er gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet, mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berichten und des Weiteren Rechnung zu legen. Diese Vorschriften bilden das nötige Gegengewicht dafür, dass es sich bei dem Betreuer gerade nicht um eine Vertrauensperson des Betroffenen handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Erstellung einer Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Der Betroffene kann – insbesondere für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit – damit grundsätzlich Einfluss nehmen auf die Person des vom Gericht zu bestellenden Betreuers. Er kann entscheiden, wer Betreuer werden soll oder wer es gerade nicht werden soll.

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können bestimmte Personen eingesetzt werden. Der Umfang der Vollmacht kann sich dabei auf alle vermögensrechtlichen, gesundheitlichen und sonstigen Angelegenheiten erstrecken. Im Unterschied zur Betreuung können mit einer Vorsorgevollmacht Vertrauenspersonen oder Angehörige eingesetzt werden, die vom Betroffenen selbst dazu bestimmt werden. Gerade dieser Aspekt ist für viele entscheidend; es soll möglichst keine für den Betroffenen und seine Angehörigen fremde Person zum Betreuer bestellt werden.
Hier tritt hinzu, dass Rechtsmittel bei angeordneter Betreuung ggf. nur eingeschränkt zur Verfügung stehen: Hat das Gericht einen Betreuer bestellt, so steht den nahen Angehörigen (etwa Ehegatten, Eltern und Kindern) und Vertrauenspersonen des Betroffenen ein Recht zur Beschwerde gegen diese Entscheidung nur zu, wenn sie zuvor am Verfahren beteiligt worden sind. Im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers sind nahe Angehörige sowie Vertrauenspersonen jedoch nicht zwingend zu beteiligen; das Gericht entscheidet über die Hinzuziehung vielmehr nach Ermessen.
Hat der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erstellt, können die Bevollmächtigten anders als ein Betreuer weitgehend frei von staatlicher Beeinflussung oder Kontrolle handeln, wenn dies vom Vollmachtgeber so gewünscht ist.
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, dann darf das Gericht grundsätzlich keinen Betreuer bestellen. Denn eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen vom Betroffenen selbst eingesetzten Bevollmächtigten erledigt werden können (vgl. § 1896 II 2 BGB). Das Gesetz lässt damit dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen den Vorrang; dieser soll durch eine Vorsorgevollmacht selbst regeln können, wer ihn vertritt. Dies sichert jedem das Recht zu, weiterhin frei von staatlicher Beeinflussung seine Angelegenheiten selbst – dann durch die Bevollmächtigten – regeln zu können. In diesem Zusammenhang kann es auch Sinn machen, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine ergänzende Betreuungsverfügung zu erstellen: Der Betroffene bestimmt einen oder mehrere der von ihm benannten Bevollmächtigten zu seinem Betreuer für den Fall, dass – etwa aufgrund späterer Gesetzesänderungen – in der Vorsorgevollmacht eine Regelungslücke entsteht.

Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht kann sehr gut mit einer Patientenverfügung kombiniert werden: Hier wird verbindlich darüber bestimmt, ob lebensverlängernde Maßnahmen in medizinisch aussichtslosen Situationen erfolgen sollen oder nicht.

Beschränkung der Vermögenssorge insbesondere im Trennungs- und Scheidungsfall

Das Sorgerecht eines Elternteils umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Das Sorgerecht besteht bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Vermögenssorge ist das Recht und die Pflicht des betreffenden Elternteils, das Vermögen des Kindes zu verwalten, es zu erhalten und zu mehren. Auch wenn gewisse Rechenschaftspflichten bestehen, so erhält der sorgeberechtigte Elternteil faktisch dennoch Zugriff auf das Kindesvermögen. Das ist im Regelfall auch so gewollt.

Es kann in manchen Situationen aber gute Gründe geben, einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile von der Sorge für bestimmtes Vermögen auszuschließen.
Diese Möglichkeit haben Erblasser, die dem betreffenden Kind von Todes wegen – also durch Testament oder Erbvertrag oder auch mittels gesetzlicher Erbfolge – etwas zuwenden (eine entsprechende Bestimmung ist nach überwiegender Auffassung selbst dann möglich, wenn das Kind nur einen Pflichtteilsanspruch hat).

So kann etwa ein Erblasser durch Testament seinen Enkelsohn als Erbe einsetzen und den Eltern das Vermögenssorgerecht für das ererbte Vermögen entziehen, weil der Erblasser insoweit kein Vertrauen in die Eltern des Kindes hat. Auch nach einer Trennung oder Scheidung kann es für einen Elternteil (oder dessen Eltern) wichtig sein, durch letztwillige Verfügung dem anderen Ehegatten die Vermögenssorge zu entziehen.
Die Ausschließung von der Vermögenssorge muss durch Testament oder Erbvertrag erfolgen, um wirksam zu sein. Wird nur ein Elternteil ausgeschlossen und verbleibt ein sorgeberechtigter Elternteil, so übt dieser allein die Vermögenssorge für das ererbte Vermögen. Ansonsten muss ein Pfleger vom Amtsgericht – Familiengericht bestellt werden, der das Vermögen verwaltet. Der Erblasser kann und sollte den Pfleger bestimmen; dies muss ebenfalls durch letztwillige Verfügung erfolgen. Die Benennung einer bestimmten Person als Pfleger ist für das Gericht dann grundsätzlich bindend. Eine wichtige Ausnahme besteht aber etwa dann, wenn beide Elternteile von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden und zugleich Testamentsvollstreckung (etwa bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes zu dessen eigenem Schutz) angeordnet wird. In diesem Fall kann der benannte Testamentsvollstrecker nicht zugleich als Pfleger bestellt werden, wie sich aus einem Beschluss des OLG Schleswig (NJW-RR 2007, S. 1597) ergibt.

Schließlich kann die Vermögenssorge der Eltern auch dann beschränkt werden, wenn das Kind bereits zu Lebzeiten des Schenkers eine unentgeltliche Zuwendung und also eine Schenkung erhalten soll. Dies kann das Eigentum an einer Immobilie sein (oder auch dann, wenn das Kind als Bezugsberechtigter für eine Lebensversicherung eingesetzt werden soll). Der Schenker muss dann bei der Schenkung bestimmen, dass die Vermögenssorge der Eltern sich nicht auf das Vermögen erstrecken soll, welches das Kind durch diese Schenkung erhalten hat.