Hinweis zum Auftreten des Coronavirus (SARS-CoV-2)
/in AllgemeinAchtung! Hinweis zum Auftreten des Coronavirus (SARS-CoV-2). Unsere Geschäftsstelle bleibt weiterhin geöffnet und steht Rechtssuchenden insbesondere für Beurkundungen und Beglaubigungen weiter zur Verfügung.
Bitte beachten Sie jedoch bestimmte Sicherheitsmaßnahmen. Wir nehmen ab sofort gerne auch telefonisch alle für die spätere Beurkundung wichtigen Daten entgegen. Bei der Beurkundung selbst achten wir auf situationsangepasste Etikette.
Grunderwerbsteuer auf Instandhaltungsrücklage?
/in Allgemein, ImmobilienrechtEs entspricht der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, dass die beim Kauf einer Eigentumswohnung im Kaufvertrag ausgewiesene Instandhaltungsrücklage nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Grund liegt darin, dass in Höhe der Instandhaltungsrücklage kein Grundbesitzerwerb vorliegt, sondern nur das Barvermögen abgelöst wird.
Eine Einschränkung wurde vom Bundesfinanzhof (BFH NJW 2016, Seite 2207) bisher lediglich bei Erwerb der Wohnung durch Zwangsversteigerung gemacht. Hier ist das Meistgebot Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, eine Kürzung in Höhe der Instandhaltungsrücklage erfolgt beim Erwerb durch Zwangsversteigerung nicht.
Eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 17.10.2017 -5 K 2297/16-) lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die ausgewiesene Instandhaltungsrücklage entgegen der früheren Rechtsprechung auch bei einem Kaufvertrag nicht die Grunderwerbsteuer mindere. Als Grund führt das Gericht an, dass nunmehr anders als früher das Gesetz (§ 10 VI WEG) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Inhaber von Rechten und Pflichten eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt. Damit sei das Bargeld nicht mehr dem Verkäufer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen, ein Rechtsübergang des Anteils an der Rücklage vom Verkäufer auf den Käufer finde gar nicht statt. Gegen das Urteil des FG Köln wurde Revision beim Bundesfinanzhof (zum Az. II R 49/17) eingelegt, die noch nicht entschieden wurde.
Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung der Bundesfinanzhof zu der Frage vertritt, ob die in einem Wohnungskaufvertrag vereinbarte Übernahme einer Instandhaltungsrücklage zu einer Minderung der Bemessung für die Grunderwerbsteuer führt.
Nachträgliche Steuervorteile für gleichgeschlechtliche Ehepaare
/in Allgemein, Familienrecht, UrteileAus gegebenem Anlass möchte ich auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. 1 K 92/18) aufmerksam machen, die gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nachträgliche Steuervorteile durch Splittingtarif ermöglicht.
Die Kläger hatten zunächst eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Durch Abgabe entsprechender Erklärungen vor dem Standesbeamten ist die Lebenspartnerschaft dann in eine Ehe umgewandelt worden. Das Finanzamt lehnte es ab, die Kläger antragsgemäß für vergangene Veranlagungszeiträume seit Beginn der Lebenspartnerschaft gemeinsam zu veranlagen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der Erste Senat des Finanzgerichts Hamburg ermöglicht es den Klägern, sich für den gesamten Zeitraum seit Eingehung der Lebenspartnerschaft gemeinsam veranlagen zu lassen und entsprechende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Das Gericht begründet dies vor allem damit, dass nach Art. 3 II des Eheöffnungsgesetzes die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirkt. Die steuerliche Rückwirkung (§ 175 I 1 Nr. 2 Abgabenordnung) ist nach Auffassung des Gerichts hier gerechtfertigt, denn es handelt sich dabei um eine Änderung der tatsächlichen Umstände und nicht um eine nachträgliche steuerrechtliche Änderung.
Die Entscheidung hat enorme Auswirkungen für eingetragene Lebenspartnerschaften, die in eine Ehe umgewandelt werden. Dies vor allem deshalb, weil eine neue und gegebenenfalls steuerlich günstigere gemeinsame Veranlagung auch für solche Jahre möglich ist, die bisher durch bestandskräftige Bescheide auf Grundlage getrennter Veranlagung abgeschlossen sind.
Richtig vorsorgen: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
/in Allgemein, ErbrechtZur Vorsorge gehört es für viele inzwischen, sich Gedanken darüber zu machen, wer der Ansprechpartner ist und wer die Entscheidungen trifft, wenn der Betroffene selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist (etwa durch Krankheit oder das Nachlassen der Kräfte im Alter).
Hier gibt es mehrere Möglichkeiten: Mit einer Vorsorgevollmacht können Angehörige oder andere Vertrauenspersonen eingesetzt werden; diese können dann den Betroffenen im Bedarfsfall vertreten. Mit einer Betreuungsverfügung kann jemand Vorschläge machen dafür, wer als Betreuer vom Gericht bestellt werden und den Betroffenen vertreten soll, wenn er betreuungsbedürftig ist. Liegt weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung (oder ein sonstiger Vorschlag des Betroffenen zur Person des Betreuers) vor, so bestimmt das Gericht nach eigenem Ermessen einen Betreuer. Welche Regelungen empfehlen sich hier?
Gesetzlicher Hintergrund
Ist eine Person nicht in der Lage, aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise zu besorgen, dann bestellt das Betreuungsgericht für diese Person einen Betreuer. Das Gericht wird dabei auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen tätig (etwa weil das Gericht über das Krankenhaus davon erfahren hat, dass eine Person in dieser Weise hilflos ist).
Diese rechtliche Handlungsunfähigkeit aus persönlichen Gründen löst nach dem Gesetz ein Tätigwerden des Staates aus; zum Schutz des Betroffenen soll für diesen ein Betreuer bestellt werden. Dieser vertritt den Betroffenen dann je nach Aufgabenkreis etwa in den Bereichen Personensorge (Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, familiäre Angelegenheiten etc.) und Vermögenssorge (etwa Bankangelegenheiten, Abschluss von Mietverträgen pp.).
Betreuung kann sinnvoll sein
Die Bestellung eines Betreuers kann für den Betroffenen dabei durchaus sinnvoll sein. Hat dieser keine Personen, gleich ob Angehörige oder sonstige Personen, denen er ausreichend vertraut und macht deshalb die Erstellung einer Vorsorgevollmacht für ihn keinen Sinn, so tritt vor allem der Schutzgedanke der Betreuung in den Vordergrund. Der Betreuer benötigt für bestimmte Entscheidungen, die als einschneidend vom Gesetz betrachtet werden, eine gerichtliche Genehmigung. Zudem ist er gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet, mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berichten und des Weiteren Rechnung zu legen. Diese Vorschriften bilden das nötige Gegengewicht dafür, dass es sich bei dem Betreuer gerade nicht um eine Vertrauensperson des Betroffenen handelt. Vor diesem Hintergrund kann die Erstellung einer Betreuungsverfügung sinnvoll sein. Der Betroffene kann – insbesondere für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit – damit grundsätzlich Einfluss nehmen auf die Person des vom Gericht zu bestellenden Betreuers. Er kann entscheiden, wer Betreuer werden soll oder wer es gerade nicht werden soll.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können bestimmte Personen eingesetzt werden. Der Umfang der Vollmacht kann sich dabei auf alle vermögensrechtlichen, gesundheitlichen und sonstigen Angelegenheiten erstrecken. Im Unterschied zur Betreuung können mit einer Vorsorgevollmacht Vertrauenspersonen oder Angehörige eingesetzt werden, die vom Betroffenen selbst dazu bestimmt werden. Gerade dieser Aspekt ist für viele entscheidend; es soll möglichst keine für den Betroffenen und seine Angehörigen fremde Person zum Betreuer bestellt werden.
Hier tritt hinzu, dass Rechtsmittel bei angeordneter Betreuung ggf. nur eingeschränkt zur Verfügung stehen: Hat das Gericht einen Betreuer bestellt, so steht den nahen Angehörigen (etwa Ehegatten, Eltern und Kindern) und Vertrauenspersonen des Betroffenen ein Recht zur Beschwerde gegen diese Entscheidung nur zu, wenn sie zuvor am Verfahren beteiligt worden sind. Im Verfahren auf Bestellung eines Betreuers sind nahe Angehörige sowie Vertrauenspersonen jedoch nicht zwingend zu beteiligen; das Gericht entscheidet über die Hinzuziehung vielmehr nach Ermessen.
Hat der Betroffene eine Vorsorgevollmacht erstellt, können die Bevollmächtigten anders als ein Betreuer weitgehend frei von staatlicher Beeinflussung oder Kontrolle handeln, wenn dies vom Vollmachtgeber so gewünscht ist.
Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, dann darf das Gericht grundsätzlich keinen Betreuer bestellen. Denn eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen vom Betroffenen selbst eingesetzten Bevollmächtigten erledigt werden können (vgl. § 1896 II 2 BGB). Das Gesetz lässt damit dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen den Vorrang; dieser soll durch eine Vorsorgevollmacht selbst regeln können, wer ihn vertritt. Dies sichert jedem das Recht zu, weiterhin frei von staatlicher Beeinflussung seine Angelegenheiten selbst – dann durch die Bevollmächtigten – regeln zu können. In diesem Zusammenhang kann es auch Sinn machen, zusätzlich zur Vorsorgevollmacht eine ergänzende Betreuungsverfügung zu erstellen: Der Betroffene bestimmt einen oder mehrere der von ihm benannten Bevollmächtigten zu seinem Betreuer für den Fall, dass – etwa aufgrund späterer Gesetzesänderungen – in der Vorsorgevollmacht eine Regelungslücke entsteht.
Patientenverfügung
Die Vorsorgevollmacht kann sehr gut mit einer Patientenverfügung kombiniert werden: Hier wird verbindlich darüber bestimmt, ob lebensverlängernde Maßnahmen in medizinisch aussichtslosen Situationen erfolgen sollen oder nicht.
Beschränkung der Vermögenssorge insbesondere im Trennungs- und Scheidungsfall
/in Allgemein, Erbrecht, FamilienrechtDas Sorgerecht eines Elternteils umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge für das Kind. Das Sorgerecht besteht bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes. Die Vermögenssorge ist das Recht und die Pflicht des betreffenden Elternteils, das Vermögen des Kindes zu verwalten, es zu erhalten und zu mehren. Auch wenn gewisse Rechenschaftspflichten bestehen, so erhält der sorgeberechtigte Elternteil faktisch dennoch Zugriff auf das Kindesvermögen. Das ist im Regelfall auch so gewollt.
Es kann in manchen Situationen aber gute Gründe geben, einen oder beide sorgeberechtigten Elternteile von der Sorge für bestimmtes Vermögen auszuschließen.
Diese Möglichkeit haben Erblasser, die dem betreffenden Kind von Todes wegen – also durch Testament oder Erbvertrag oder auch mittels gesetzlicher Erbfolge – etwas zuwenden (eine entsprechende Bestimmung ist nach überwiegender Auffassung selbst dann möglich, wenn das Kind nur einen Pflichtteilsanspruch hat).
So kann etwa ein Erblasser durch Testament seinen Enkelsohn als Erbe einsetzen und den Eltern das Vermögenssorgerecht für das ererbte Vermögen entziehen, weil der Erblasser insoweit kein Vertrauen in die Eltern des Kindes hat. Auch nach einer Trennung oder Scheidung kann es für einen Elternteil (oder dessen Eltern) wichtig sein, durch letztwillige Verfügung dem anderen Ehegatten die Vermögenssorge zu entziehen.
Die Ausschließung von der Vermögenssorge muss durch Testament oder Erbvertrag erfolgen, um wirksam zu sein. Wird nur ein Elternteil ausgeschlossen und verbleibt ein sorgeberechtigter Elternteil, so übt dieser allein die Vermögenssorge für das ererbte Vermögen. Ansonsten muss ein Pfleger vom Amtsgericht – Familiengericht bestellt werden, der das Vermögen verwaltet. Der Erblasser kann und sollte den Pfleger bestimmen; dies muss ebenfalls durch letztwillige Verfügung erfolgen. Die Benennung einer bestimmten Person als Pfleger ist für das Gericht dann grundsätzlich bindend. Eine wichtige Ausnahme besteht aber etwa dann, wenn beide Elternteile von der Vermögenssorge ausgeschlossen werden und zugleich Testamentsvollstreckung (etwa bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes zu dessen eigenem Schutz) angeordnet wird. In diesem Fall kann der benannte Testamentsvollstrecker nicht zugleich als Pfleger bestellt werden, wie sich aus einem Beschluss des OLG Schleswig (NJW-RR 2007, S. 1597) ergibt.
Schließlich kann die Vermögenssorge der Eltern auch dann beschränkt werden, wenn das Kind bereits zu Lebzeiten des Schenkers eine unentgeltliche Zuwendung und also eine Schenkung erhalten soll. Dies kann das Eigentum an einer Immobilie sein (oder auch dann, wenn das Kind als Bezugsberechtigter für eine Lebensversicherung eingesetzt werden soll). Der Schenker muss dann bei der Schenkung bestimmen, dass die Vermögenssorge der Eltern sich nicht auf das Vermögen erstrecken soll, welches das Kind durch diese Schenkung erhalten hat.
Adoption auch durch Paare, die nicht verheiratet sind
/in Allgemein, FamilienrechtNach geltendem Recht ist eine Adoption eines Stiefkindes nur für denjenigen möglich, der mit dem Vater oder der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Die Stiefkindadoption ist in nichtehelichen Familien dadurch faktisch ausgeschlossen, da mit der Adoption das bislang bestehende Elternverhältnis erlöschen würde, das Kind dann also nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil hätte, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt.
Das verstößt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 26.03.2019, 1 BvR 673/17) gegen das Gleichbehandlungsgebot. Allerdings ist es nach dem Bundesverfassungsgericht zulässig, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und dem Stiefelternteil Bestand verspricht.
Entsprechend sieht ein aktueller Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vor, dass eine Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare möglich ist. Dies setze allerdings voraus, dass das Paar seit mindestens zwei Jahren eheähnlich zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat.
Die Adoption, die unter anderem ein Eltern-Kind-Verhältnis voraussetzt, hat weitreichende Rechtsfolgen. Der Annehmende wird rechtlicher Elternteil (Vater oder Mutter) des Kindes.
Geschiedenentestament: Wer erbt nach der Scheidung?
/in Allgemein, UrteileGeschiedene Ehegatten stehen nach der Scheidung der Ehe vor der Notwendigkeit, die Vermögensnachfolge neu zu überdenken. Aufgrund der Scheidung fällt der Wunsch, den ehemaligen Ehegatten auch nach dem eigenen Tod zu versorgen, weg. Dies wird auch vom Gesetz so berücksichtigt: Das Ehegattenerbrecht fällt nach der Scheidung weg. Gesetzliche Erben eines geschiedenen Ehegatten sind dessen Verwandte. Sind Kinder vorhanden, sind diese alleinige gesetzliche Erben nach jedem Elternteil. Die Absicherung der Kinder steht nunmehr im Vordergrund.
Sollte jedoch ein Kind nach dem Erbfall seinerseits versterben, könnte der geschiedene Ehegatte als verbleibender Elternteil und damit gesetzlicher Erbe des Kindes über diesen Umweg am Nachlass des zuerst verstorbenen geschiedenen Elternteils beteiligt werden. Dies ist in der Regel nicht gewünscht.
Das kann zuverlässig mit einem sog. Geschiedenentestament geregelt werden. Hier wird mit der Anordnung einer sog. Vor- und Nacherbfolge oder einem Herausgabevermächtnis vorgebeugt. Ergänzt werden kann dies durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung.
Zudem wird im Testament dem verbleibenden Elternteil das Recht entzogen, das vom Kind ererbte Vermögen zu verwalten (§ 1638 BGB). Eine entsprechende Formulierung könnte etwa lauten:
„Soweit meine Kinder aus meiner Ehe mit … beim Erbfall noch minderjährig sind, entziehe ich … das Recht, den Erwerb von Todes wegen zu verwalten. Sollte eine Pflegerbestellung erforderlich sein, benenne ich …, ersatzweise …, als Pfleger.“
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.6.2016 nunmehr entschieden, dass ein Elternteil, der durch eine solche Anordnung im Testament von der Verwaltung des ererbten Vermögens des Kindes ausgeschlossen ist, auch nicht im Namen des Kindes die Erbschaft ausschlagen darf. Dies ist bedeutsam, denn mit der Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft hätte es der verbleibende Elternteil ansonsten in der Hand, Pflichtteilsansprüche für das Kind geltend zu machen.
Das sog. Geschiedenentestament bleibt damit ein gutes Gestaltungsmittel, wenn der jeweils andere Elternteil zuverlässig von jedem Zugriff auf das anlässlich des Erbfalls erlangte Vermögen ausgeschlossen werden soll.
Besonderheiten gelten, wenn die Ehegatten ein Testament oder Erbvertrag errichtet und darin Verfügungen zugunsten des anderen Ehegatten getroffen haben. Zwar werden solche letztwilligen Verfügungen mit Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich unwirksam; dies gilt jedoch dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen hat, sie also nach dem Willen des Erblassers trotz Scheidung wirksam bleiben soll. Spätestens bei der Scheidung sollte deshabl geklärt werden, ob ein Testament (oder Erbvertrag) zugunsten des anderen Ehegatten abgeändert werden soll.
Patientenverfügung vermeidet Rechtsunsicherheiten
/in Allgemein, UrteileMit Urteil vom 02.04.2019 hat der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 13/18) es abgelehnt, das Leben – auch ein „leidensbehaftetes Weiterleben“ – als Schaden anzusehen.
Geklagt hatte ein Sohn für seinen zwischenzeitlich verstorbenen Vater und als Erbe Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt durch drei Instanzen geltend gemacht. Der Arzt hatte bei dem Vater eine sog. Magensonde angelegt, mit welcher der Vater bis zu seinem Tod künstlich ernährt wurde. Der klagende Sohn war der Auffassung, dass die künstliche Ernährung weder medizinisch indiziert noch vom Patientenwillen, also dem Willen des Vaters, gedeckt gewesen sei. Eine Patientenverfügung hatte der Vater nicht erstellt. Die Klage war auf Erstattung von Behandlungskosten von rd. 53.000,- Euro und auf Schmerzensgeld gerichtet. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht in der zweiten Instanz hingegen hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000,- Euro zugesprochen. Der Bundesgerichtshof hat die Klage insgesamt abgewiesen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lasse sich ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten.
Das Urteil zeigt anschaulich, wie schwierig es ohne Patientenverfügung sein kann, den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen eines Patienten zu ermitteln, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht.
Mit einer Patientenverfügung kann jeder selbst bestimmen, ob und wie er weiterbehandelt werden möchten.
In rechtlich eindeutiger Weise wird hierdurch bestimmt, ob in einer gesundheitlich hoffnungslosen Situation lebensverlängernde Maßnahmen ergriffen werden sollen oder nicht.
Dies verhindert kostenträchtige und nervenaufreibende Rechtsstreitigkeiten. Es entlastet zudem die Angehörigen von der alleinigen Verantwortung für die Frage nach Leben und Tod.
Die Patientenverfügung sollte möglichst mit einer Vorsorgevollmacht verbunden werden. Die Vorsorgevollmacht regelt grundsätzlich, wer den Betroffenen vertritt, wenn er selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Die Bevollmächtigten entscheiden dann zusammen mit dem behandelnden Arzt, was in der betreffenden Situation der Wille des Patienten ist.
Rechtsanwalt und Notar
Klaus-Dieter Heskamp
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