Das notariell beglaubigte Geschiedenentestament regelt den Zugriff des geschiedenen Partners auf das geerbte Vermögen der gemeinsamen Kinder.

Geschiedenentestament: Wer erbt nach der Scheidung?

Geschiedene Ehegatten stehen nach der Scheidung der Ehe vor der Notwendigkeit, die Vermögensnachfolge neu zu überdenken. Aufgrund der Scheidung fällt der Wunsch, den ehemaligen Ehegatten auch nach dem eigenen Tod zu versorgen, weg. Dies wird auch vom Gesetz so berücksichtigt: Das Ehegattenerbrecht fällt nach der Scheidung weg. Gesetzliche Erben eines geschiedenen Ehegatten sind dessen Verwandte. Sind Kinder vorhanden, sind diese alleinige gesetzliche Erben nach jedem Elternteil. Die Absicherung der Kinder steht nunmehr im Vordergrund.

Sollte jedoch ein Kind nach dem Erbfall seinerseits versterben, könnte der geschiedene Ehegatte als verbleibender Elternteil und damit gesetzlicher Erbe des Kindes über diesen Umweg am Nachlass des zuerst verstorbenen geschiedenen Elternteils beteiligt werden. Dies ist in der Regel nicht gewünscht.

Das kann zuverlässig mit einem sog. Geschiedenentestament geregelt werden. Hier wird mit der Anordnung einer sog. Vor- und Nacherbfolge oder einem Herausgabevermächtnis vorgebeugt. Ergänzt werden kann dies durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung.

Zudem wird im Testament dem verbleibenden Elternteil das Recht entzogen, das vom Kind ererbte Vermögen zu verwalten (§ 1638 BGB). Eine entsprechende Formulierung könnte etwa lauten:

„Soweit meine Kinder aus meiner Ehe mit … beim Erbfall noch minderjährig sind, entziehe ich … das Recht, den Erwerb von Todes wegen zu verwalten. Sollte eine Pflegerbestellung erforderlich sein, benenne ich …, ersatzweise …, als Pfleger.“

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.6.2016  nunmehr entschieden, dass ein Elternteil, der durch eine solche Anordnung im Testament von der Verwaltung des ererbten Vermögens des Kindes ausgeschlossen ist, auch nicht im Namen des Kindes die Erbschaft ausschlagen darf. Dies ist bedeutsam, denn mit der Möglichkeit zur Ausschlagung der Erbschaft hätte es der verbleibende Elternteil ansonsten in der Hand, Pflichtteilsansprüche für das Kind geltend zu machen.

Das sog. Geschiedenentestament bleibt damit ein gutes Gestaltungsmittel, wenn der jeweils andere Elternteil zuverlässig von jedem Zugriff auf das anlässlich des Erbfalls erlangte Vermögen ausgeschlossen werden soll.

Besonderheiten gelten, wenn die Ehegatten ein Testament oder Erbvertrag errichtet und darin Verfügungen zugunsten des anderen Ehegatten getroffen haben. Zwar werden solche letztwilligen Verfügungen mit Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich unwirksam; dies gilt jedoch dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für den Fall der Scheidung getroffen hat, sie also nach dem Willen des Erblassers trotz Scheidung wirksam bleiben soll. Spätestens bei der Scheidung sollte deshabl geklärt werden, ob ein Testament  (oder Erbvertrag) zugunsten des anderen Ehegatten abgeändert werden soll.