Erben haben Anspruch auf Urlaubsvergütung von Verstorbenen

Nach § 7 IV Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung von Urlaub und also auf Zahlung, wenn dieser wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (etwa durch eine Kündigung) nicht mehr genommen werden kann. 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bisher den Erben aber dann keinen Abgeltungsanspruch zuerkannt, wenn das Arbeitsverhältnis erst durch Tod des Arbeitnehmers endet und aus diesem Grund der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Begründet wurde dies damit, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod erlischt und auch der mit der Abgeltung beabsichtigte Erholungszweck nicht mehr erreicht werden kann. 

Diese Rechtsprechung ist nunmehr überholt. Auf entsprechende Vorlage des BAG Hamm hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. C-569/16 und C-570/16 entschieden, dass der Abgeltungsanspruch sehr wohl auf die Erben übergeht. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für tariflichen Mehrurlaub.

Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und der Arbeitnehmer danach stirbt.