Grunderwerbsteuer auf Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung? Rechtsanwalt und Notar Klaus Heskamp in Hannover kennt die Antwort.

Grunderwerbsteuer auf Instandhaltungsrücklage?

Es entspricht der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, dass die beim Kauf einer Eigentumswohnung im Kaufvertrag ausgewiesene Instandhaltungsrücklage nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Grund liegt darin, dass in Höhe der Instandhaltungsrücklage kein Grundbesitzerwerb vorliegt, sondern nur das Barvermögen abgelöst wird.

Eine Einschränkung wurde vom Bundesfinanzhof (BFH NJW 2016, Seite 2207) bisher lediglich bei Erwerb der Wohnung durch Zwangsversteigerung gemacht. Hier ist das Meistgebot Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, eine Kürzung in Höhe der Instandhaltungsrücklage erfolgt beim Erwerb durch Zwangsversteigerung nicht.

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 17.10.2017 -5 K 2297/16-) lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die ausgewiesene Instandhaltungsrücklage entgegen der früheren Rechtsprechung auch bei einem Kaufvertrag nicht die Grunderwerbsteuer mindere. Als Grund führt das Gericht an, dass nunmehr anders als früher das Gesetz (§ 10 VI WEG) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Inhaber von Rechten und Pflichten eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt. Damit sei das Bargeld nicht mehr dem Verkäufer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen, ein Rechtsübergang des Anteils an der Rücklage vom Verkäufer auf den Käufer finde gar nicht statt. Gegen das Urteil des FG Köln wurde Revision beim Bundesfinanzhof (zum Az. II R 49/17) eingelegt, die noch nicht entschieden wurde.

Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung der Bundesfinanzhof zu der Frage vertritt, ob die in einem Wohnungskaufvertrag vereinbarte Übernahme einer Instandhaltungsrücklage zu einer Minderung der Bemessung für die Grunderwerbsteuer führt.