Nachträgliche Steuervorteile für gleichgeschlechtliche Ehepaare
Aus gegebenem Anlass möchte ich auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Az. 1 K 92/18) aufmerksam machen, die gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nachträgliche Steuervorteile durch Splittingtarif ermöglicht.
Die Kläger hatten zunächst eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Durch Abgabe entsprechender Erklärungen vor dem Standesbeamten ist die Lebenspartnerschaft dann in eine Ehe umgewandelt worden. Das Finanzamt lehnte es ab, die Kläger antragsgemäß für vergangene Veranlagungszeiträume seit Beginn der Lebenspartnerschaft gemeinsam zu veranlagen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der Erste Senat des Finanzgerichts Hamburg ermöglicht es den Klägern, sich für den gesamten Zeitraum seit Eingehung der Lebenspartnerschaft gemeinsam veranlagen zu lassen und entsprechende Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Das Gericht begründet dies vor allem damit, dass nach Art. 3 II des Eheöffnungsgesetzes die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirkt. Die steuerliche Rückwirkung (§ 175 I 1 Nr. 2 Abgabenordnung) ist nach Auffassung des Gerichts hier gerechtfertigt, denn es handelt sich dabei um eine Änderung der tatsächlichen Umstände und nicht um eine nachträgliche steuerrechtliche Änderung.
Die Entscheidung hat enorme Auswirkungen für eingetragene Lebenspartnerschaften, die in eine Ehe umgewandelt werden. Dies vor allem deshalb, weil eine neue und gegebenenfalls steuerlich günstigere gemeinsame Veranlagung auch für solche Jahre möglich ist, die bisher durch bestandskräftige Bescheide auf Grundlage getrennter Veranlagung abgeschlossen sind.