Adoption auch durch Paare, die nicht verheiratet sind
Nach geltendem Recht ist eine Adoption eines Stiefkindes nur für denjenigen möglich, der mit dem Vater oder der Mutter des Kindes verheiratet ist.
Die Stiefkindadoption ist in nichtehelichen Familien dadurch faktisch ausgeschlossen, da mit der Adoption das bislang bestehende Elternverhältnis erlöschen würde, das Kind dann also nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil hätte, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt.
Das verstößt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 26.03.2019, 1 BvR 673/17) gegen das Gleichbehandlungsgebot. Allerdings ist es nach dem Bundesverfassungsgericht zulässig, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und dem Stiefelternteil Bestand verspricht.
Entsprechend sieht ein aktueller Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums vor, dass eine Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare möglich ist. Dies setze allerdings voraus, dass das Paar seit mindestens zwei Jahren eheähnlich zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat.
Die Adoption, die unter anderem ein Eltern-Kind-Verhältnis voraussetzt, hat weitreichende Rechtsfolgen. Der Annehmende wird rechtlicher Elternteil (Vater oder Mutter) des Kindes.