Vererben oder Verschenken – was ist steuerlich günstiger?

Wer ein Testament bzw. einen Erbvertrag errichtet, der stellt sich sinnvollerweise zunächst die Frage, wer das Vermögen nach dem Tod bekommen soll. Häufiges Motiv ist dabei, im Falle des Todes die eigenen Angehörigen zu versorgen. Die steuerlichen Auswirkungen sind dabei auch ein wichtiger Aspekt, den es von den Beteiligten zu bedenken gilt. Diese Überlegungen können dazu führen, dass bereits zu Lebzeiten ein Teil des Vermögens im Wege eines Übertragungsvertrages https://www.rechtsanwalt-notar-heskamp.de/erbrecht/uebergabevertrag-zu-lebzeiten/ als vorweggenommene Erbfolge und also in Form einer Schenkung weitergegeben wird. 

Erbschafts- und Schenkungssteuern sind dabei einheitlich im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Das Gesetz sieht Freibeträge vor und besteuert den über den Freibeträgen liegenden Erwerb in verschiedenen Steuerklassen. 

  • Die Höhe der persönlichen Freibeträge bestimmt sich dabei nach der im Gesetz (§ 16 ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html ) vorgegebenen Nähe zum Erblasser. So haben etwa Ehegatten (im Nachfolgenden gilt dies ebenso für eingetragene Lebenspartner) untereinander einen Freibetrag in Höhe von 500.000,- Euro. Kinder, ebenso Stiefkinder, haben jeweils einen Freibetrag von 400.000,- Euro. Der Freibetrag von Eltern und Großeltern beläuft sich auf 100.000,- Euro. 
  • Die vom Gesetz vorgegebenen Steuerklassen (§ 16 ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html ) beginnen zum Beispiel bei Ehegatten des Erblassers für den zu versteuernden Erwerb mit 7 % bei einem Erwerb bis einschließlich 75.000,- Euro und mit 19 % bei einem Erwerb bis 6 Mio. Euro (mit weiteren Zwischenstufen). Sonstige, vom Gesetz nicht privilegierte Personen, etwa unverheiratete Lebenspartner, müssen bei einem Erwerb über 20.000,- Euro bereits mit 30 % des Erwerbs rechnen. 
  • Dem überlebenden Ehepartner und den Kindern unter 27 Jahren wird zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt: Für den überlebenden Ehepartner 256.000,00 Euro, für die Kinder je nach deren Alter zwischen 10.300,00 € und 52.000,00 Euro. Gegengerechnet werden Versorgungsbezüge (Beamtenpensionen, Renten aus der Sozialversicherung)
  • Wichtig: Grundsätzlich steuerfrei bleibt ein bebautes Grundstück, das vom Erblasser bis zum Tod als Wohnung genutzt wurde und das „beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim)“, wobei bei Kindern die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigen darf, § 13 I ErbStG https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html .
  • Daneben gibt es noch weitere Freibeträge.

Vor allem dann, wenn Angehörige bereits jetzt Vermögen erhalten sollen und  sich das ganze Vermögen oberhalb der Freiträge bewegt, kann es sinnvoll sein, das Vermögen zum Teil, etwa ein bebautes Grundstück, als vorweggenommene Erbfolge zu übertragen. Diese unterliegt als Schenkung zwar ebenfalls der Steuer,  jedoch mit den oben genannten Freibeträgen. 

Bitte beachten: Die Freibeträge (für Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen gleichermaßen) können für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden. Dabei werden alle innerhalb von 10 Jahren anfallende Erwerbe von derselben Person bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).

Grunderwerbsteuer auf Instandhaltungsrücklage?

Es entspricht der bisherigen Praxis der Finanzverwaltung, dass die beim Kauf einer Eigentumswohnung im Kaufvertrag ausgewiesene Instandhaltungsrücklage nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt. Der Grund liegt darin, dass in Höhe der Instandhaltungsrücklage kein Grundbesitzerwerb vorliegt, sondern nur das Barvermögen abgelöst wird.

Eine Einschränkung wurde vom Bundesfinanzhof (BFH NJW 2016, Seite 2207) bisher lediglich bei Erwerb der Wohnung durch Zwangsversteigerung gemacht. Hier ist das Meistgebot Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer, eine Kürzung in Höhe der Instandhaltungsrücklage erfolgt beim Erwerb durch Zwangsversteigerung nicht.

Eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 17.10.2017 -5 K 2297/16-) lässt in diesem Zusammenhang aufhorchen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die ausgewiesene Instandhaltungsrücklage entgegen der früheren Rechtsprechung auch bei einem Kaufvertrag nicht die Grunderwerbsteuer mindere. Als Grund führt das Gericht an, dass nunmehr anders als früher das Gesetz (§ 10 VI WEG) der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Inhaber von Rechten und Pflichten eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt. Damit sei das Bargeld nicht mehr dem Verkäufer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzuordnen, ein Rechtsübergang des Anteils an der Rücklage vom Verkäufer auf den Käufer finde gar nicht statt. Gegen das Urteil des FG Köln wurde Revision beim Bundesfinanzhof (zum Az. II R 49/17) eingelegt, die noch nicht entschieden wurde.

Es bleibt abzuwarten, welche Auffassung der Bundesfinanzhof zu der Frage vertritt, ob die in einem Wohnungskaufvertrag vereinbarte Übernahme einer Instandhaltungsrücklage zu einer Minderung der Bemessung für die Grunderwerbsteuer führt.