Stiftung durch letztwillige Verfügung

Die Stiftung als Nachfolgeinstrument

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die einen bestimmten vom Stifter vorgegebenen Zweck verfolgt und zu diesem Zweck ein dazu gewidmetes Vermögen verwendet. Stiftungen können zu jedem rechtmäßigem Zweck errichtet werden.

Die Stiftung als Nachfolgeinstrument kann sich insbesondere dann anbieten, wenn der Erblasser kinderlos geblieben ist und auch sonst keine Angehörigen oder Personen als Erben in Betracht kommen, er aber dennoch sein Unternehmen auch über seinen Tod hinaus mit einer von ihm bestimmten Zwecksetzung fortführen möchte.

Die Stiftung kann zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen, also durch Testament oder Erbvertrag, errichtet werden.

Die Stiftung kann dabei insbesondere als Erbe oder Miterbe oder als Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit erfolgt nach dem Erbfall; sie wird jedoch aus erbrechtlichen Gründen so behandelt, als sei sie bereits zum Erbfall als rechtsfähige Stiftung existent.

Der Erblasser muss zwingend den Zweck der Stiftung bestimmen und Angaben zur Vermögensausstattung machen.

Grundsätzlich muss die letztwillige Verfügung auch die Satzung der Stiftung enthalten. Zur sorgfältigen Abfassung gehören Name, Sitz und Zweck der Stiftung, des Weiteren Regelungen zum gewidmeten Vermögen und zum Vorstand. Um dem Willen des Erblassers, eine Stiftung von Todes wegen zu errichten, möglichst durchzusetzen und die Anerkennung der Rechtsfähigkeit sicherzustellen, enthält des Gesetz einige Erleichterungen für die erforderlichen Bestandteile: Wenn das im Testament oder Erbvertrag enthaltene Stiftungsgeschäft keine oder nur eine unvollständige Satzung enthält, dann wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung entsprechend dem Willen des Erblassers ergänzt. Der Erblasser kann auch Testamentsvollstreckung anordnen und dem Testamentsvollstrecker vorbehalten, der Stiftung einer Satzung zu geben. Dies kann auch mit dem Zweck erfolgen, die Satzung der Stiftung entsprechend den Vorgaben zur Anerkennung abzuändern oder zu ergänzen oder die Gemeinnützigkeit der Stiftung entsprechend den Vorgaben der Finanzverwaltung herbeizuführen. Zuwendungen von Todes wegen an eine Stiftung sind grundsätzlich von der Erbschaftsteuer befreit.

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