Versorgungsausgleich

Rentenanwartschaften werden grundsätzlich gleichmäßig aufgeteilt

Der Versorgungsausgleich soll für eine gleichmäßige Teilhabe der Ehegatten an den während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, also an den Anrechten auf eine Versorgung wegen Alter und Invalidität, sorgen. Dabei soll nicht entscheidend sein, wer von den Ehegatten diese Anwartschaften erworben hat. Die Ehe und die gelebte Aufgabenverteilung (etwa Berufstätigkeit einerseits und Haushalt und Kinder andererseits) werden als gemeinsames Projekt angesehen mit der Folge, dass bei Trennung und Scheidung bezogen auf die Ehezeit durch den Versorgungsausgleich wirtschaftlich nahezu gleiche Rentenanwartschaften bestehen sollen.

Die gesetzliche Regelung sieht aus diesem Grund vor, dass jede in der Ehezeit erworbene Anwartschaft hälftig zu teilen ist.

Als auszugleichende Rechte kommen in Betracht die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und berufsständischen Versorgungen, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invaliditätsversorgung.

Der Zeitraum der zu berücksichtigenden Anrechte erfasst die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes, die mit dem Monatsersten der Heirat beginnt und am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags endet.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird – außer in isolierten Verfahren – grundsätzlich als sog. Folgesache im gerichtlichen Scheidungsverfahren geführt, sog. Scheidungsverbund. Es wird automatisch („von Amts wegen“) im Falle eines Scheidungsantrags eingeleitet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Verfahren später von der Scheidungssache abgetrennt werden.

Die Ehegatten können über den Versorgungsausgleich eine Vereinbarung treffen. Sie können ihn ganz oder zum Teil ausschließen oder in die Vermögensauseinandersetzung einbeziehen. Insbesondere können die Ehegatten vereinbaren, dass Anrechte aus dem Versorgungsausgleich mit anderen Vermögenswerten der Eheleute verrechnet werden. Wenn der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen wird, trifft das Gericht keine Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung. Es führt lediglich eine sog. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle bei Anhaltspunkten hierfür durch. Das Gericht stellt dann im Scheidungsbeschluss lediglich fest, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, die vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossen wird, muss vom Notar beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.

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