Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt muss besonders begründet sein

Der nacheheliche Unterhalt bezeichnet den Unterhalt, den ein Ehegatte gegebenenfalls vom anderen nach Rechtskraft der Scheidung verlangen kann.

Unterhalt ab der Trennung der Eheleute bis zur Scheidung wird hingegen als Trennungsunterhalt bezeichnet. Der wirtschaftlich bedürftige Ehegatte hat gegen den leistungsfähigen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt. Wichtig ist, dass über den Unterhalt für die Zeit der Trennung der Eheleute keine wirksame isnbesondere notarielle Vereinbarung geschlossen werden kann, die zu einem (auch nur teilweisen) Verzicht auf Trennungsunterhalt führen würde.

Der nacheheliche Unterhalt muss besonders begründet werden, denn grundsätzlich ist nach dem Gesetz jeder selbst für seinen Unterhalt verantwortlich. Als solche Gründe kennt das Gesetz den Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, den Unterhalt wegen Alters oder wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, den Aufstockungsunterhalt und den Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung.

Gerade der Unterhalt wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ist häufiger Streitpunkt zwischen den Eheleuten. Ein Grund hierfür ist mutmaßlich in der gesetzlichen Regelung selbst zu sehen. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes besteht zwar unstreitig eine Unterhaltsverpflichtung (sog. Basisunterhalt); ab diesem Zeitpunkt ist es aber wesentlich schwerer zu bestimmen, ob Unterhalt gezahlt werden muss: Das Gesetz gewährt einen sog. verlängerten Betreuungsunterhalt, „solange und soweit dies der Billigkeit entspricht“. Bei der Bewertung sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Es gibt zudem sog. elternbezogene Verlängerungsgründe. Unterhalt ist auch dann zu zahlen, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe erforderlich ist. Hierdurch soll das gewachsene Vertrauen eines Ehegatten in die bisherige Rollenverteilung in der Ehe (etwa Kinderbetreuung und Haushalt durch einen Ehegatten und Berufsausübung durch den anderen) geschützt werden. Die gesetzliche Regelung bietet den Gerichten zwar einerseits viel Spielraum bei der Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse. Andererseits wird aber deutlich, dass es sehr viel schwerer ist, die mutmaßliche Entscheidung des Gerichts zu prognostizieren.

Es kann sich anbieten, im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung den nachehelichen Unterhalt zu regeln.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der familiären Situation und insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute.

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