Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Wichtig für heterosexuelle und gleichgeschlechtliche Paare gleichermaßen

Dauerhafte Beziehung

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (auch eheähnliche Lebensgemeinschaft genannt) ist nach der Rechtsprechung eine Beziehung, die auf Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner auszeichnet und neben sich keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art duldet. Das Paar steht füreinander ein und es handelt sich nicht nur um eine reine Haushalts- oder Wirtschaftsgemeinschaft. Dies gilt für heterosexuelle ebenso wie für gleichgeschlechtliche Partner. Damit ähnelt sie einer Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Lediglich die Heirat bzw. die Verpartnerung fehlt als formales Element. Anders als etwa bei der Ehe bestehen keine speziellen gesetzlichen Vorschriften für die Frage der Ausgestaltung oder die Beendigung der Lebensgemeinschaft, es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften wie unter Dritten.

Tod

Vorsorge kann sinnvoll getroffen werden etwa für den Fall, dass einer der Partner verstirbt. Dies kann sich anbieten, wenn gemeinsam eine Immobilie erworben wird. Im Todesfall fällt der Anteil eines Miteigentümers der Immobilie in den Nachlass des Verstorbenen und steht damit den Erben oder Vermächtnisnehmern zu. Erben bzw. Vermächtnisnehmer sind die Personen, die der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag dazu bestimmt hat. Fehlt eine solche Verfügung von Todes wegen, so gilt die gesetzliche Erbfolge, nach deutschem Recht also das Verwandten- bzw. Ehegattenerbrecht. Als Möglichkeit zur Gestaltung bietet es sich hier an, den Miteigentümer als Erben oder als Vermächtnisnehmer für den Anteil an der Immobilie des Erblassers einzusetzen. Alternativ können auch Nutzungsrechte an der Immobilie vermacht werden, etwa ein Wohnungs- oder ein Nießbrauchrecht des länger lebenden Partners für den Miteigentumsanteil des Verstorbenen. Ausgangspunkt ist immer die Frage, inwieweit der Partner versorgt sein soll, etwa mit der fortbestehenden Möglichkeit zur Nutzung der gesamten Immobilie.

Ähnliche Fragen können sich ergeben, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein gemeinsames Unternehmen betreiben. Auch hier ist zu entscheiden, was beim Tode eines Partners mit dem Unternehmen geschehen soll. Dies wird schon bei der Abfassung des entsprechenden Gesellschaftsvertrags zu berücksichtigen sein.

Betreuungsbedürftigkeit

Ein ganz anderes Risiko kann sich verwirklichen bei einer Betreuungsbedürftigkeit eines der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Das Gesetz sieht für diesen Fall vor, dass das zuständige Gericht einen Betreuer bestellt. Es kann durchaus sinnvoll sein, dass sich die Partner wechselseitig im Rahmen von Vorsorgevollmachten zur Vertretung bevollmächtigen und damit eine Betreuung überflüssig machen. So kann es neben den vermögensrechtlichen vor allem in den gesundheitlichen Angelegenheiten wichtig sein, den jeweiligen Bevollmächtigten gegenüber Ärzten und Angestellten in Praxen, Krankenhäusern sowie Pflegeheimen von jeglicher Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

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