Stiftung

Sein Vermögen einem bestimmten Zweck widmen

Eine Stiftung ist eine Einrichtung, die einen bestimmten vom Stifter vorgegebenen Zweck verfolgt und zu diesem Zweck ein dazu gewidmetes Vermögen verwendet. Stiftungen können zu jedem rechtmäßigem Zweck errichtet werden. Stiftungen kommen in der Praxis vor allem vor als gemeinnützige Stiftung oder auch als Familienstiftung.

So listet der Bundesverband deutscher Stiftungen mehr als 22.000 Stiftungen auf mit einem Kapital von ca. 68 Mrd. Euro; 95 % der Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke (Stand 2019).

Die Stiftung kann zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet werden.

Lebzeitige Stiftungen kommen vor allem dann in Betracht, wenn für ein Unternehmen geeignete Nachfolger nicht zur Verfügung stehen, der Unternehmer das Unternehmen aber auch nicht veräußern möchte, sondern es in seinem Sinne mit einem bestimmten Zweck weitergeführt werden soll.

Eine Stiftung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zwecks zu widmen. Das Stiftungsgeschäft kann auch durch mehrere Stifter vorgenommen werden. Es muss eine Satzung enthalten, in dem neben Namen, dem Sitz und dem Zweck der Stiftung Regelungen über das Vermögen der Stiftung und die Bildung des Vorstands enthalten sind. Zudem muss die Stiftung behördlich anerkannt werden. In Niedersachsen sind hierfür die Ämter für regionale Landesentwicklung zuständig (§§ 3, 4 NdsStiftG). Der Stifter kann dabei zur Ausstattung der Stiftung eigenes Vermögen oder das Vermögen Dritter nutzen. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen in Form von Zustiftungen oder Spenden als pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen anzusehen sind mit der Folge, dass Pflichtteilsberechtigte entsprechende Ansprüche geltend machen können („Dresdner Frauenkirche“ BGH NJW 2004, 1382). Der Stifter selbst kann sich zum Vorstand bestellen; der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich als gesetzlicher Vertreter. Es existiert kein Register, welches die Vertretungsmacht mit Publizitätswirkung für die Feststellung der ordnungsgemäßen Vertretung nachweist; die zuständige Stiftungsbehörde stellt jedoch Vertretungsbescheinigungen aus, die in der Praxis als ausreichend zum Nachweis der Vertretungsmacht erachtet werden.

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